Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 53 
die zur planmäßigen Ausführung der Leistungen oder Lieferungen und zur Erfüllung des 
Vertrags gehörenden Nebenleistungen aller Art, insbesondere für: 
a. die Stellung und Unterhaltung von Werkzeug, Geräten, Beförderungsmitteln, Rüstungen, 
Absprießungen: 
b. die Beleuchtung der Baustelle, die Stellung und Unterhaltung der erforderlichen 
Absperrvorkehrungen, Warnungstafeln u. s. w.; 
die Vorkehrungen zur Vermeidung von Verkehrsstörungen: 
. die Beschaffung des Wassers: 
die Überführung der Baumaterialien u. s. w. von den auf der Baustelle oder in der 
Nähe befindlichen Lagerplätzen nach der Verwendungsstelle am Bau; 
das besenreine Säubern des Baues, das Reinigen des Bauplatzes und Wegführen des 
Bauschuttes, der Abfälle und dergleichen, das Reinigen der Dachboden, des Holzwerks, 
des Gemäuers, der Hausteine, Abfallrohre, Dachkanäle und sonstiger Bauteile von den 
von der Arbeit herrührenden Abfällen und Schmutzflecken. Die Bestimmung gilt für 
jeden Unternehmer nur für seine eigene Arbeit. 
(2) Auch die Stellung der zu Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungen, 
sowie zu Beschaffenheitsprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte, Geräte, Materialien und dergleichen 
kann von dem Unternehmer verlangt werden, ohne daß ihm einc besondere Entschädigung 
hierfür gewährt wird. 
(3) Etwaige Patentgebühren trägt der Unternehmer. Er hat die Baubehörde gegen Patent- 
ansprüche Dritter zu vertreten. 
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— 
S84. 
Mehrleistungen oder Mehrlieferungen. 
(1) Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Baubehörde darf 
der Unternehmer keinerlei vom Vertrag abweichende oder im Verdingungsauszug nicht vorgesehene 
Leistungen oder Lieferungen ausführen. 
(2) Die Baubehörde darf alle Leistungen oder Lieferungen, die der Unternehmer gegen die 
Bestimmungen in Ziffer (1) ausgeführt hat, auf dessen Gefahr und Kosten wieder beseitigen 
lassen; auch hat der Unternehmer keinerlei Vergütung für derartige Leistungen und Lieferungen 
zu beanspruchen und muß für allen Schaden aufkommen, der etwa durch die Abweichungen vom 
Vertrag für die Staatskasse entstanden ist. 
55. 
Minderleistungen oder Minderlieferungen. 
Bleiber die ausgeführten Leistungen oder Lieferungen zufolge der von der Baubehörde 
getroffenen Anordnungen unter dem im Vertrag vorgesehenen Umfang zurück, so ist dem Unter- 
nehmer Ersatz des ihm nachweislich hieraus entstandenen Schadens zu leisten, nicht aber der 
Gewinnentgang zu ersetzen.
	        
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