Nr. XXXVI. 539
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 6. November 1907.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums der Justiz, des Kulius und Unterrichts:
die Gebührenerhebung bei den Extraneerprüfungen betresjend; des Ministeriums des Inneru: die Einfuhr von
Tieren aus der Schweiz betreffend.
Verordnung.
(Vom 28. Oktober 1907.)
Die Gebührenerhebung bei den Extraneerprüfungen betreffend.
Die Vorschriften in
#§ 72 Ziffer 5 der diesseitigen Verordnung vom 3. April 1884, die Reifeprüfung der
Gymnasien betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1884 Seite 137 —,
§ 34 Ziffer 5 des mit diesseitiger Bekanntmachung vom 2. Juli 1887 verkündeten
Lehrplanes mit Ordnung der Reifeprüfung für die Realgymnasien — Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1887 Seite 154 —,
§ 33 Ziffer 5 des mit diesseitiger Bekanntmachung vom 27. März 1895 verkündeten
Lehrplaues der Oberrealschulen und Realschulen mit Ordnung der Reifeprüfungen an denselben
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1895 Seite 112 -,
erhalten folgende geänderte Fassung:
5. Vor dem Beginn der Prüfung ist eine Gebühr von 20 # bei der Steuereinnehmerei
des Prüfungsortes zu entrichten und Bescheinigung hierüber dem Vorstand der Anstalt vor-
zulegen.
Die Gebühren sind auf Anzeige des Anstaltsvorstandes über die zur Prüfung Erschienenen
in die Heberolle des Oberschulrats aufzunehmen und in der Bemerkungsspalte als „bereits
zur Erhebung angewiesen“ zu bezeichnen. Der Oberschulrat kann auf Ansuchen für Dürftige
die Gebühr ermäßigen oder ganz nachlassen.
Das Gesuch um Ermäßigung oder Befreiung ist unter Beifügung amtlichen Nachweises
der Dürftigkeit gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung einzubringen.
Karlsruhe, den 28. Oktober 1907.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch
Frey.
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