542 XXXVII.
Verordunung.
(Vom 7. November 1907.)
Den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen betreffend.
Auf Grund des 8§ 366 Ziffer 2, 3 und 10 des Reichsstrafgesetzbuches, des § 108 Ziffer 5
des Polizeistrafgesetzbuches und des § 26 des Verwaltungsgebührengesetzes wird unter Aufhebung
der Verordnungen vom 29. Oktober 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 377) und
18. März 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 64) verordnet, was folgt:
A. Algemeine Vorschriften.
81.
Für den Radfahrverkehr gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken auf öffentlichen
Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, soweit nicht in nachfolgendem andere
Bestimmungen getroffen sind.)
Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden, sowie auf die
Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen
über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Beförderungsmittel
Anwendung.
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden, finden
die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vorschriften, betreffend
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist.
B. Das Jahrrad.
82.
Jedes Fahrrad muß versehen sein:
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit
farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.
C. Der Radfahrer.
a. Ausweis über die Person des Radfahrers.
83.
Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu führen und
auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Die Karte wird vom Bezirksamt des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Radfahrers nach
dem Muster der Anlage ausgestellt.