Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXVII. 543 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vor- 
mundes oder sonstigen Gewalthabers. 
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs. 
Für die Erteilung der Radfahrkarte wird eine Taxe von 1 #∆& ohne Sportel erhoben. 
Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs haben, 
haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und auf 
Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
b. Besondere Pflichten des Radfahrers. 
84. 
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads verpflichtet. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solchen kenntlichen Polizeibeamten hat 
jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das 
Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen 
vermieden werden. 
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 
Auf unübersichtlichen Wegen, nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, beim 
Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßen- 
krümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei 
der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie 
schmaler oder abschüssiger Wege sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die 
Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr 
stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls 
auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen sowie bei jedem 
Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von 
den Pedalen zu nehmen. · 
86. 
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder 
die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Vieh- 
treiber u. s. w. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrads 
aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu geben. 
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig 
oder scheu werden. 
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signal- 
pfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von 
sogenannten Radlaufglocken ist untersagt.
	        
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