Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

546 XXXVII. 
G. Abergangs- und Schlußbestimmungen. 
817. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkt treten unbeschadet der Bestimmung in 8 13 Absatz 3 die bisherigen 
Vorschriften über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen außer Kraft. 
Die seither ausgestellten Radfahrkarten gelten noch bis zum 1. Jannar 1910. Bis zu 
diesem Zeitpunkt können sie beim Bezirksamte des gewöhnlichen Aufenthaltsortes gegen eine 
nach den neuen Vorschriften ausgestellte Radfahrkarte kostenlos umgetauscht werden. 
Karlsruhe, den 7. November 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
  
von Bodman. von Gemmingen. 
# 
Radkfahrkarte 
für 
(Name, Stand) 
wohnhaft zu 
„den i#en 190 
Grobh. Bad. Lezirksamt. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
Die Viehzählung betreffend. 
Im laufenden Jahre tritt an Stelle der gemäß § 10 der Verordnung vom 29. Jannar 1897, 
die Haltung der Zuchtfarren, Zuchteber und Zuchtböcke betreffend, vorzunehmenden Erhebung 
die durch den Bundesrat auf den 2. Dezember d. J. festgesetzte allgemeine Viehzählung. 
Karlsruhe, den 12. November 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Kohlmeier. 
(Vom 12. November 1907.) 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.