L III.
86.
Beginn, Fortführung und Vollendung der Leistungen oder Lieferungen.
(1) Die Leistungen oder Lieferungen müssen innerhalb der in den besonderen Bedingungen
festgesetzten Fristen begonnen, fortgesetzt und vollendet werden.
(2) Ist im Vertrag über den Beginn der Leistungen oder Lieferungen eine Vereinbarung
nicht enthalten, so hat der Unternehmer spätesteus 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung durch
die Baubehörde zu beginnen.
(3) Die Leistung oder Lieferung muß im Verhältnis zu den bedungenen Vollendungsfristen
fortgesetzt angemessen gefördert werden. (§ 12.)
(4) Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräte, sowie die Vorräte an
Materialien müssen jederzeit den übernommenen Leistungen oder Lieferungen entsprechen.
8ST.
Vertragsstrafe.
(1) Die Annahme verspäteter oder ungenügender Leistungen oder Lieferungen gilt noch
nicht als Erlassung einer durch die Verspätung oder durch Leistungs= oder Lieferungsmängel
verwirkten Vertragsstrafe.
(2) Eine tagweise zu berechnende Vertragsstrafe für verspätete Auesführung von Leistungen
oder Lieferungen bleibt für die in die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und gesetzlichen
Feiertage außer Ansatz.
S.
Hinderungen der Banansführungen.
(1) Wird der Unternehmer in der ordnungsmäßigen Fortführung der übernommenen
Leistungen oder Lieferungen durch Anordnung der Baubehörde, durch das nicht gehörige Fort
schreiten der Leistungen oder Lieferungen anderer Unternehmer oder durch sonstige Umstände,
die er nicht glaubt vertreten zu müssen, gehindert, so hat er dies der Baubehörde sofort
schriftlich anzuzeigen.
(2) Unterläßt es der Unternehmer, diese Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kommt er
ungeachtet der hindernden Umstände in Verzug.
(3) Der Baubehörde bleibt vorbehalten, wenn sie die Beschwerden des Unternehmers für
begründet erachtet, eine angemessene Verlängerung der im Vertrag festgesetzten Vollendungs
fristen — längstens bis zur Dauer der Arbeitshinderung zu bewilligen.
(1) Nach Beseitigung der Hindernisse sind die Arbeiten ohne besondere Aufforderung
ungesäumt wieder aufzunehmen.
59.
Unterbrechung der Bauansführung.
(1) Für die bei Eintritt einer Unterbrechung oder bei gänzlicher Einstellung der Ausführung
bereits fertiggestellten Leistungen oder vollzogenen Lieferungen erhält der Unternehmer die den