Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

554 XXXVIII. 
Am Schlusse des Heftes werden die Kirchensteuerbetreffnisse der darin enthaltenen Steuer- 
distrikte (ohne Angabe der Steucranschläge und Stenerbeträge für die einzelnen Steuergattungen) 
in Spalte 7 soweit möglich durch den Steuerkommissär (8 16 Absatz 2 a) und im übrigen 
(§ 16 Absatz 2b) bei dem Oberstiftungsrat zusammengestellt. 
2. Gehören zu einer Erhebungsstelle Steuerdistrikte verschiedener Steuerkommissärbezirke, 
so wird die Zusammenstellung der Steuerbeträge der einzelnen Steuerdistrikte zu einer Summe 
und die Zusammenheftung der Register bei dem Oberstiftungsrat vorgenommen. 
3. Vorlage der Erhebungsregister an den Oberstiftungsrat. 
8 20. 
Summarische 1. Nach Ausrechnung der Kirchensteuerschuldigkeiten gemäß § 16 Absatz 2 8 fertigt der 
Dorstelung Steuerkommissär unter Zugrundelegung der Abschlüsse sämtlicher Erhebungsregister nach 
anschläge und anliegendem Muster 4 eine Darstellung der für das betreffende Jahr in seinem Geschäftsbezirk 
Steuerbeträge zur allgemeinen Kirchensteuer beizuziehenden Steueranschläge und der darnach von ihm 
2—# berechneten Kirchensteuerschuldigkeiten, wobei er in Spalte 2 sämtliche Steuerdistrikte seines 
Bezirks nebst etwaigen unterabteilungen aufnimmt und zwar ohne Unterschied, ob Erhebungs- 
register für dieselben angelegt wurden oder nicht. 
Vorlage der 2. Diese Darstellung sowie die aufgestellten Erhebungsregister über die laufende Kirchen— 
— steuer (ordentliche Register) legt der Steuerkommissär jeweils längstens bis zum 1. März des 
Zugehör. Kirchensteuerjahres dem Oberstiftungsrat vor. 
3. Der Vorlage sind die von der Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse zurück- 
erhaltenen Erhebungsregister vom abgelaufenen Kirchensteuerjahr anzuschließen. 
4. In dem Begleitschreiben ist auch anzugeben, für welche Steuerdistrikte Ermittelungs- 
listen aufgestellt wurden. 
  
4. Aufstellung und Vollzugsreiferklärung des Hauptsteuerregisters. 
8 21. 
zannbelim,° 1. Der Oberstiftungsrat läßt die Erhebungsregister mit Darstellungen prüfen, soweit 
reiserklärung erforderlich nach vorherigem Benehmen mit den Steuerkommissären berichtigen, die bei ihm zu 
des Haupt berechnenden Beträge (§ 16 Absatz 2b) einsetzen und die Ergebnisse der Darstellungen in einer 
enerreuihern Hauptzusammenstellung nach anliegendem Muster 5 zusammenfassen. 
meinen. 2. Diese Hauptzusammenstellung mit den Originaldarstellungen als Unterbeilagen bildet 
5. das Hauptstenerregister für das Kirchensteuerjahr. 
vhet · .. ., . m , .». 
y z.DasHauptfteuerregnter(Abiatz2)wirdvondemOberItqttmgsratdcmErzbtschofllchcn 
Ordinariat vorgelegt und von diesem gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes dem Kultus- 
ministerium zur Vollzugsreiferklärung mitgeteilt.
	        
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