Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXVIII. 555 
8 22. 
1. Auf Antrag des Erzbischöflichen Ordinariats kaun das Hauptsteuerregister abschnitt- „Beloudere 
.... . » .... . Vollzugsreif- 
weise für vollzugsreif erklärt werden, um gemeinschaftliche Erhebung von allgemeiner und wollhngerel, 
örtlicher Kirchensteuer zu ermöglichen. zelner Ab. 
2. Am Ende des vollständigen Hauptsteuerregisters werden die Ergebnisse der hiernach schnie des 
tsteuer- 
bereits für vollzugsreif erklärten Abschnitte desselben für sich zusammengestellt, und durch Abzug ren#erse 
der Abschlußsummen dieser von der Summe des Hauptsteuerregisters wird die Endsumme des 
noch für vollzugsreif zu erklärenden Teils des Hauptstenerregisters erhalten. 
ß. Zugänge an allgemeiner Kirchensteuer. 
§ 23. 
1. Zur staatlichen Vermögens= oder Einkommensteuer neu zugehende Personen sind beim Horans 
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht auch zur allgemeinen Frenen 
Kirchensteuer beizuziehen. Handelt es sich dabei für Pflichtige, die zur Staatssteuer überhaupt 
neu zugehen, um die Aufstellung eines Monats zugangsverzeichnisses, so werden Steuerschuldig- 
keiten unter 2 Mark (bei gemischter Ehe unter 1 Mark) nicht berücksichtigt; soweit aber die 
Aufnahme in das Jahres zugangsverzeichnis in Frage kommt, werden solche Steuerbeträge 
angesetzt, wenn sie wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe 25 Pfennig) ausmachen. Bei 
Zugängen im Übertragungsverfahren dagegen sind ohne Rücksicht darauf, ob die Aufnahme 
in ein Monats= oder in das Jahreszugangsverzeichnis zu erfolgen hat, die Steuerschuldigkeiten anzu- 
setzen, wenn sie wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe 25 Pfennig) betragen. 
2. Soweit über das Religionsbekenntnis von neu zugegangenen Pflichtigen, bei welchen 
die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für den Beizug zur allgemeinen Kirchensteuer 
vorliegen, Zweifel bestehen, hat der Steuerkommissär zunächst für die nötigen Ermittelungen 
im Benehmen mit den zuständigen örtlichen Kirchenbehörden Sorge zu tragen, wobei die für 
die laufende Steuer geltenden Vorschriften §§ 2 bis 11) sinngemäße Anwendung finden. 
8 24. 
1. Der Steuerkommissär stellt die Monatszugangsverzeichnisse und das Jahreszugangs-alstelunge 
verzeichnis nach den anliegenden Mustern Ga und 6b für die einzelnen Erhebungsstellen auf. ne 
In den Monatszugangsverzeichnissen werden die übertragenen Steueraulagen als solche kenntlich S . 
gemacht. selben an den 
2. Die Zugangsverzeichnisse werden jeweils sofort nach Ablauf des Monats der Aufstellung sühshirmlnn 
dem Oberstiftungsrat vorgelegt. In dem Begleitschreiben ist die Zahl der vorgelegten Wisle 
Verzeichnisse zu neunen und anzugeben, für welche Erhebungsstellen sie aufgestellt sind. 
3. Der Oberstiftungsrat läßt die Verzeichnisse prüfen, soweit erforderlich nach vorherigem ½ 
Benehmen mit dem Steuerkommissär berichtigen und die Ergebnisse in Zusammenstellungen— 
bringen, welche nach dem Muster 7 geführt werden. 
Gesetes= und Verordnungsblatt 1907. 85 
  
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