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8 22.
1. Auf Antrag des Erzbischöflichen Ordinariats kaun das Hauptsteuerregister abschnitt- „Beloudere
.... . » .... . Vollzugsreif-
weise für vollzugsreif erklärt werden, um gemeinschaftliche Erhebung von allgemeiner und wollhngerel,
örtlicher Kirchensteuer zu ermöglichen. zelner Ab.
2. Am Ende des vollständigen Hauptsteuerregisters werden die Ergebnisse der hiernach schnie des
tsteuer-
bereits für vollzugsreif erklärten Abschnitte desselben für sich zusammengestellt, und durch Abzug ren#erse
der Abschlußsummen dieser von der Summe des Hauptsteuerregisters wird die Endsumme des
noch für vollzugsreif zu erklärenden Teils des Hauptstenerregisters erhalten.
ß. Zugänge an allgemeiner Kirchensteuer.
§ 23.
1. Zur staatlichen Vermögens= oder Einkommensteuer neu zugehende Personen sind beim Horans
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht auch zur allgemeinen Frenen
Kirchensteuer beizuziehen. Handelt es sich dabei für Pflichtige, die zur Staatssteuer überhaupt
neu zugehen, um die Aufstellung eines Monats zugangsverzeichnisses, so werden Steuerschuldig-
keiten unter 2 Mark (bei gemischter Ehe unter 1 Mark) nicht berücksichtigt; soweit aber die
Aufnahme in das Jahres zugangsverzeichnis in Frage kommt, werden solche Steuerbeträge
angesetzt, wenn sie wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe 25 Pfennig) ausmachen. Bei
Zugängen im Übertragungsverfahren dagegen sind ohne Rücksicht darauf, ob die Aufnahme
in ein Monats= oder in das Jahreszugangsverzeichnis zu erfolgen hat, die Steuerschuldigkeiten anzu-
setzen, wenn sie wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe 25 Pfennig) betragen.
2. Soweit über das Religionsbekenntnis von neu zugegangenen Pflichtigen, bei welchen
die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für den Beizug zur allgemeinen Kirchensteuer
vorliegen, Zweifel bestehen, hat der Steuerkommissär zunächst für die nötigen Ermittelungen
im Benehmen mit den zuständigen örtlichen Kirchenbehörden Sorge zu tragen, wobei die für
die laufende Steuer geltenden Vorschriften §§ 2 bis 11) sinngemäße Anwendung finden.
8 24.
1. Der Steuerkommissär stellt die Monatszugangsverzeichnisse und das Jahreszugangs-alstelunge
verzeichnis nach den anliegenden Mustern Ga und 6b für die einzelnen Erhebungsstellen auf. ne
In den Monatszugangsverzeichnissen werden die übertragenen Steueraulagen als solche kenntlich S .
gemacht. selben an den
2. Die Zugangsverzeichnisse werden jeweils sofort nach Ablauf des Monats der Aufstellung sühshirmlnn
dem Oberstiftungsrat vorgelegt. In dem Begleitschreiben ist die Zahl der vorgelegten Wisle
Verzeichnisse zu neunen und anzugeben, für welche Erhebungsstellen sie aufgestellt sind.
3. Der Oberstiftungsrat läßt die Verzeichnisse prüfen, soweit erforderlich nach vorherigem ½
Benehmen mit dem Steuerkommissär berichtigen und die Ergebnisse in Zusammenstellungen—
bringen, welche nach dem Muster 7 geführt werden.
Gesetes= und Verordnungsblatt 1907. 85
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