Organisation
und Aufgabe
der Kasse im
allgemeinen.
überweisung
der laufenden
Kirchenstener.
558 XXXVIII.
folgende Jahr anzusetzen, so hat der Steuerkommissär für letztere Beträge besondere Nachtrags-
oder Abgangsverzeichnisse zu fertigen.
3. Die Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse werden jeweils sofort nach Ablauf des
Monats der Aufstellung dem Oberstiftungsrat vorgelegt. In dem Begleitschreiben ist anzugeben,
wie viele Verzeichnisse und für welche Erhebungsstellen solche vorgelegt werden.
4. Der Oberstiftungsrat läßt die Verzeichnisse prüfen, erforderlichenfalls nach vorherigem
Benehmen mit dem Steuerkommissär berichtigen und die Ergebnisse in Zusammenstellungen
bringen, welche nach dem Muster 7 geführt werden.
Zweiter Teil.
Erhebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer.
A. Die Allgemeine Katholische KirchensteuerKag
827.
1. Zum Zwecke der Sammlung, Verwaltung und voranschlagsmäßigen Verwendung des
Gesamterträgnisses der allgemeinen Kirchensteuer, welches zum Korporationsvermögen der römisch-
katholischen Kirche des Landes gehört, wird eine besondere Kasse errichtet, welche die Benennung
„Allgemeine Katholische Kirchensteuerkasse“ führt.
2. Der Sitz dieser Kasse ist bis auf weiteres in Karlsruhe.
3. Erforderlichenfalls können zum Zwecke der Sammlung der allgemeinen Kirchensteuer
die katholischen Stiftungsverwaltungen als Bezirksstellen verwendet werden.
4. Die Allgemeine Katholische Kirchenstenerkasse führt über die von ihr zu vollziehenden
Einnahmen und Ausgaben eine Rechnung nach der vom Oberstiftungsrat im Einverständnis
mit dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem Kultusministerium festzustellenden Buchungsordnung.
5. Für die Kassen= und Rechnungsführung der genannten Kasse sind im allgemeinen die für
die Kassen= und Rechnungsführung der katholischen Stiftungsverwaltungen geltenden Vor-
schriften maßgebend.
8 28.
1. Nach erfolgter Vollzugsreiferklärung des vollständigen Hauptsteuerregisters (821) erhält
die Allgemeine Katholische Kirchensteuerkasse vom Oberstiftungsrat eine mit Hauptanweisung
versehene Zusammenstellung der von den einzelnen Erhebungsstellen einzuziehenden Betreffnisse
an lanfender Kirchensteuer nebst den Erhebungeregistern, soweit solche nicht bereits früher
(§ 22) mitgeteilt worden sind, zur Vereinnahmung der Steuer.
2. Die Kasse hat die Hauptanweisung über die laufende Kirchensteuer sofort nach Empfang
im Soll der Rechnung vorzutragen und die erhaltenen Erhebungsregister den Kirchensteuer-
erhebern durch Vermittelung der nach § 31 für deren Ernennung zuständigen Stiftungsräte
zum Vollzug zuzustellen.