Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXVIII. 561 
d. die Bemerkung, daß der Pflichtige von dem ihn betreffenden Inhalt des Registers 
Einsicht nehmen darf, 
C. die Erhebungsstelle, an die zu zahlen ist. 
Außer der Zustellung der Forderungszettel kann mit Genehmigung der Allgemeinen 
Katholischen Kirchensteuerkasse eine allgemeine Zahlungsaufforderung durch Einrückung in öffent- 
liche Blätter, öffentlichen Anschlag, Ausschellen oder in sonst üblicher Weise erfolgen. 
ie- 
4. Betreibung. 
8 34. 
1. Bleibt der Schuldner mit der Zahlung im Rückstande, so ist er mit achttägiger Frist 
zu mahnen. Geschieht dies durch einen Mahner, so hat dieser für die Mahnung von jedem 
Schuldner eine Gebühr von 15 Pfennig zu beziehen. Die Mahnlisten über die innerhalb seines 
Erhebungsbezirks wohnenden Schuldner stellt der Erheber dem Mahner unmittelbar zu; jene 
über die an anderen Orten des Großherzogtums wohnenden Schuldner hat er dem Bürger- 
meisteramt des Wohnorts derselben zur Zustellung an den Mahner zu übermitteln. Geschieht 
die Mahnung wegen rückständiger Kirchenstener durch einen Mahner, so ist als solcher der 
Gemeindediener oder der für die betreffende politische Gemeinde von dem Gemeinderat (Stadtrat) 
besonders ausgestellte, von dem Bezirksamt verpflichtete Mahner zu verwenden. Ausnahms- 
weise kann auch für ein Kirchspiel beziehungsweise für einen Erhebungsbezirk ein besonderer 
Mahner durch den für die Ernennung des Erhebers zuständigen Stiftungsrat bestellt werden. 
Derselbe ist durch das Bezirksamt handgelübdlich zu verpflichten. 
2. Nach Ablauf der in der Mahnung bezeichneten Frist hat der Erheber ohne Rücksicht 
auf Einwendungen des Schuldners, sofern sie sich nicht sofort als begründet erweisen, gegen 
diejenigen, welche ihre Schuld nicht oder nicht ganz berichtigt haben, die Zwangsvollstreckung 
gemäß den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geld- 
forderungen zu beantragen. Der Erheber ist verpflichtet, zu Anträgen auf Vollstreckung in 
Forderungen oder andere Vermögensrechte oder in das unbewegliche Vermögen die Ermächtigung 
der Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse einzuholen. In allen Fällen ist aber die letztere 
Kasse auch unmittelbar zur Antragsstellung zuständig. 
3. Die Zwangsvollstreckung wird angeordnet: 
u. in bewegliche körperliche Sachen wegen Forderungen bis mit 50 Mark vom Bürger- 
meister derjenigen zum Erhebungsbezirke gehörigen Gemeinde, in welcher die 
Erhebungsstelle ihren Sitz hat; 
. sonst (d. h. wegen den Betrag von 50 Mark übersteigender Forderungen oder wenn 
die Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte oder in das unbe- 
wegliche Vermögen beantragt wird) von dem Bezirksamt derjenigen Gemeinde, 
in welcher die Erhebungsstelle ihren Sitz hat. 
4. Die Vollstreckungsbehörde beauftragt, soweit die Ausführung der Vollstreckung nicht 
S 
den Gerichten zugewiesen ist, den zuständigen Vollstreckungsbeamten mit dem Vollzuge. Um 
Allgemeine 
Zahlungs- 
aufforderung 
Mahnung. 
Zwangs- 
vollstreckung.
	        
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