Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Gemeinsam-= 
keit des Ver- 
fahrens im 
allgemeinen. 
Gemeinsame 
Anforderung. 
Gemeinsame 
Betreibung. 
Gemeinsame 
Erhebungs. 
kosten. 
562 XXXVIII. 
Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte oder in das unbewegliche Vermögen 
wird vom Bezirksamt das zuständige Amtsgericht ersucht. 
5. Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs- 
vollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, sowie über Erinnerungen 
in Ansehung der in Ansatz gebrachten Kosten entscheidet, wenn es sich um Vollstreckungshand- 
lungen gerichtlicher Beamten handelt, das Amtggericht, sonst diejenige Behörde, welche die 
Vollstreckung angeordnet hat. Einwendungen, welche den Forderungsauspruch selbst betreffen, 
sind bei der zur Entscheidung über diesen zuständigen Behörde, Ansprüche Dritter auf den 
Gegenstand oder die Ergebnisse der Vollstreckung bei dem zuständigen Gerichte geltend zu machen. 
6. Die Fortsetzung der Vollstreckung wird durch die erhobenen Einwendungen bis zur 
Erlassung der Entscheidung vorbehaltlich der den Gerichten zustehenden Verfügungen — 
nicht aufgehalten; nur wenn mit dem weiteren Vollzuge ein unwiederbringlicher Nachteil für 
die Beteiligten verbunden ist, muß Einhalt bewilligt werden. Es bleibt dem Pflichtigen aber 
unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist (Artikel 23 Absatz 3 des Landeskirchensteuergesetzes) 
seinen Anspruch auf Rückerstattung des zur Ungebühr Bezahlten gegen die Allgemeine Katho- 
lische Kirchensteuerkasse geltend zu machen. 
7. Die Anmeldung von Kirchensteuerforderungen bei der Zwangsversteigerung oder Zwangs- 
verwaltung von Grundstücken, bei der Eröffnung des Konkursverfahrens oder dem Aufgebot 
der Nachlaßgläubiger liegt dem Erheber ob; es ist aber auch die Allgemeine Katholische 
Kirchensteuerkasse zur Forderungsanmeldung befugt. 
C. Gemeinsame Erhebung von örtlicher und allgemeiner Kirchensteuer. 
§ 35. 
1. Wenn in einer Kirchengemeinde neben allgemeiner Kirchensteuer auch Ortskirchensteuer 
erhoben wird, so hat die Anforderung und Betreibung der beiden Kirchensteuern bei den 
Pflichtigen soweit möglich gemeinsam zu geschehen. In solchen Kirchengemeinden ist deshalb 
für den Einzug der beiden Kirchensteuern ein und dieselbe Person als Erheber zu 
bestellen. 
2. Zur gemeinsamen Anforderung der allgemeinen und örtlichen Kirchensteuer sind Forde- 
rungszettel nach beiliegendem Muster 11 zu verwenden. 
3. Bleibt der Schuldner mit beiden Steucrarten im Rückstand, so ist für beide die 
Mahnung und das weitere Verfahren soweit tunlich zu verbinden. Für die gemeinschaftliche 
Mahnung ist nur eine Mahngebühr zu entrichten. 
4. In den Fällen, in denen die Allgemeine Katholische Kirchensteuerkasse gemäß 8§ 34 
Absatz 2 oder Absatz 7 für die allgemeine Kirchensteuer Zwangsvollstreckung beantragt oder 
eine Forderung anmeldet, ist sie zugleich auch zur Antragsstellung und Forderungsanmeldung 
für die örtliche Kirchensteuer befugt. 
5. Der durch die Erhebung der allgemeinen und örtlichen Kirchensteuer verursachte gemein- 
schaftliche Aufwand wird zunächst von der Ortskirchensteuer erhebenden Kirchengemeinde allein
	        
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