Gemeinsam-=
keit des Ver-
fahrens im
allgemeinen.
Gemeinsame
Anforderung.
Gemeinsame
Betreibung.
Gemeinsame
Erhebungs.
kosten.
562 XXXVIII.
Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte oder in das unbewegliche Vermögen
wird vom Bezirksamt das zuständige Amtsgericht ersucht.
5. Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs-
vollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, sowie über Erinnerungen
in Ansehung der in Ansatz gebrachten Kosten entscheidet, wenn es sich um Vollstreckungshand-
lungen gerichtlicher Beamten handelt, das Amtggericht, sonst diejenige Behörde, welche die
Vollstreckung angeordnet hat. Einwendungen, welche den Forderungsauspruch selbst betreffen,
sind bei der zur Entscheidung über diesen zuständigen Behörde, Ansprüche Dritter auf den
Gegenstand oder die Ergebnisse der Vollstreckung bei dem zuständigen Gerichte geltend zu machen.
6. Die Fortsetzung der Vollstreckung wird durch die erhobenen Einwendungen bis zur
Erlassung der Entscheidung vorbehaltlich der den Gerichten zustehenden Verfügungen —
nicht aufgehalten; nur wenn mit dem weiteren Vollzuge ein unwiederbringlicher Nachteil für
die Beteiligten verbunden ist, muß Einhalt bewilligt werden. Es bleibt dem Pflichtigen aber
unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist (Artikel 23 Absatz 3 des Landeskirchensteuergesetzes)
seinen Anspruch auf Rückerstattung des zur Ungebühr Bezahlten gegen die Allgemeine Katho-
lische Kirchensteuerkasse geltend zu machen.
7. Die Anmeldung von Kirchensteuerforderungen bei der Zwangsversteigerung oder Zwangs-
verwaltung von Grundstücken, bei der Eröffnung des Konkursverfahrens oder dem Aufgebot
der Nachlaßgläubiger liegt dem Erheber ob; es ist aber auch die Allgemeine Katholische
Kirchensteuerkasse zur Forderungsanmeldung befugt.
C. Gemeinsame Erhebung von örtlicher und allgemeiner Kirchensteuer.
§ 35.
1. Wenn in einer Kirchengemeinde neben allgemeiner Kirchensteuer auch Ortskirchensteuer
erhoben wird, so hat die Anforderung und Betreibung der beiden Kirchensteuern bei den
Pflichtigen soweit möglich gemeinsam zu geschehen. In solchen Kirchengemeinden ist deshalb
für den Einzug der beiden Kirchensteuern ein und dieselbe Person als Erheber zu
bestellen.
2. Zur gemeinsamen Anforderung der allgemeinen und örtlichen Kirchensteuer sind Forde-
rungszettel nach beiliegendem Muster 11 zu verwenden.
3. Bleibt der Schuldner mit beiden Steucrarten im Rückstand, so ist für beide die
Mahnung und das weitere Verfahren soweit tunlich zu verbinden. Für die gemeinschaftliche
Mahnung ist nur eine Mahngebühr zu entrichten.
4. In den Fällen, in denen die Allgemeine Katholische Kirchensteuerkasse gemäß 8§ 34
Absatz 2 oder Absatz 7 für die allgemeine Kirchensteuer Zwangsvollstreckung beantragt oder
eine Forderung anmeldet, ist sie zugleich auch zur Antragsstellung und Forderungsanmeldung
für die örtliche Kirchensteuer befugt.
5. Der durch die Erhebung der allgemeinen und örtlichen Kirchensteuer verursachte gemein-
schaftliche Aufwand wird zunächst von der Ortskirchensteuer erhebenden Kirchengemeinde allein