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bestritten. Derselben wird jedoch aus der Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse für den
Anteil dieser Kasse an dem fraglichen Aufwand entsprechender Ersatz gewährt.
6. Der Oberstiftungsrat bestimmt nach Anhören der betreffenden Stiftungsräte, in welchen Ausnahmen.
Fällen von vorstehenden Regeln abgewichen werden darf, und trifft die hiezu weiter erforder-
lichen Anordnungen.
D. Abernahme allgemeiner Kirchensteuer auf das Einäommen von örtlichem
Kirchenvermögen.
8 36.
1. Sollen die auf die Kirchengenossen einer und der nämlichen örtlichen Kirchengemeinde Gegenstand
oder eines Teils derselben entfallenden Beträge an allgemeiner Kirchensteuer auf das Ein-ud A
kommen des örtlichen Kirchenvermögens, einschließlich der kirchlichen Stiftungen, übernommen nahme-
werden (Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes), so hat der vom Stiftungsrat hierüber zu fassende beschlusses.
Beschluß die Dauer der Übernahme und den zu übernehmenden Jahresbetrag zu bezeichnen.
2. Dieser Beschluß, zu welchem durch Vermittelung des Oberstiftungsrats die staatliche
und kirchenobrigkeitliche Genehmigung erwirkt werden muß, ist wirksam für die nach den
ordentlichen Erhebungsregistern (§ 13) in jedem Kirchensteuerjahr ermittelten Kirchensteuer-
beträge der in Betracht kommenden Kirchengenossen der Steuerdistrikte der Kirchengemeinde
(beziehungsweise des Kirchengemeindeteils), insoweit die jährliche Gesamtsumme der in Frage
stehenden Kirchensteuerbeträge den der Beschlußfassung zugrunde gelegten Jahresbetrag nicht
um 20 Prozent überschreitet.
3. Zugänge(s 23), Nachträge und Abgänge an Kirchensteuer (§ 25), die für Steuer-
jahre der Übernahmeperiode in Ansatz zu kommen hätten, werden nicht festgestellt, insoweit
Kirchensteuerpflichtige in Betracht kommen, deren Steuerbeträge auf das örtliche Kirchenver-
mögen der Kirchengemeinde (des Kirchengemeindeteils) übernommen sind beziehungsweise zu
übernehmen wären.
837.
1. Von dem genehmigten Beschluß über die Übernahme der Kirchensteuerbeträge der Beuachrichti-
Kirchengenossen auf das örtliche Kirchenvermögen der Kirchengemeinde (des Kirchengemeindeteils) ung des
gibt der Oberstiftungsrat dem zuständigen Steuerkommissär Kenntnis. missärs und
2. Der Steuerkommissär unterläßt demzufolge die Ausrechnung der einzelnen Kirchen- Vercchung
steuerschuldigkeiten für sämtliche in den Erhebungsregistern vorkommenden Kirchengenossen der schuldigkeiten
betreffenden Kirchengemeinde (des betreffenden Kirchengemeindeteils) und berechnet nur aus der durch den-
Summe der diesen Kirchengenossen zustehenden Steuneranschläge das auf die Kirchengemeinde Felben.
(den Kirchengemeindeteil) entfallende und dem fraglichen örtlichen Kirchenvermögen in einem
Betrage zur Last zu setzende Kirchensteuerbetreffnis.
3. Wenn Pflichtige, die in die Erhebungsregister aufzunehmen sind, nicht zu der betreffeu-
den Kirchengemeinde (dem betreffenden Kirchengemeindeteil) gehören, so werden sie gesondert
aufgeführt und ihre Steuerbeträge einzeln berechnet.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 86