Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

564 XXXVIII. 
638. 
Erhebung der 1. Von der Bestellung eines Erhebers für den Erhebungsbezirk, in dem eine Kirchen- 
Sconidinlenen. gemeinde sich befindet, welche die Kirchensteuerbeträge ihrer Kirchengenossen auf das Einkommen 
des örtlichen Kirchenvermögens übernommen hat, kann nach Anordnung des Oberstiftungsrats 
abgesehen werden, wenn in dem Erhebungsbez irk keine oder nur wenige Pflichtigen vorhanden 
sind, für welche Kirchensteuerbeträge im einzelnen festgestellt wurden. In diesem Falle besorgt 
die Allgemeine Katholische Kirchensteuerkasse unmittelbar die Erhebung und Betreibung der 
Kirchensteuer für den Erhebungsbezirk. 
2. Die auf das Einkommen des örtlichen Kirchenvermögens einer Kirchengemeinde (eines 
Kirchengemeindeteils) entfallende Summe von Kirchensteuerbeträgen der Kirchengenossen ist 
alsbald nach erfolgter Anforderung kostenfrei zu entrichten. Der zuständige Stiftungsrat hat 
für die pünktliche Entrichtung der Kirchensteuerschuld der Kirchengemeinde (des Kirchengemeinde- 
teils) Sorge zu tragen. 
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Versahren bei Werden die auf die Kirchengenossen einer örtlichen Kirchengemeinde oder eines Teils der 
Aldlweee selben entfallenden Beträge an allgemeiner Kirchensteuer uur teilweise auf das Einkommen 
des örtlichen Kirchenvermögens, einschließlich der kirchlichen Stiftungen, übernommen, so regelt 
der Oberstiftungsrat im Einzelfall das Verfahren für die Feststellung und Erhebung des den 
Kirchengenossen zur Last bleibenden Kirchensteuerbetreffnisses. 
E. Schlußbestimmungen. 
8 40. 
Vorbehalt wel. 1. Der Oberstiftungsrat gibt in einer im Einverständnis mit dem Erzüischöflichen Ordi- 
o nariat und dem Kultusministerium zu erlassenden Dienstweisung die zum Vollzug weiter 
erforderlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich des Dienstverhältnisses und der Geschäfts- 
lanen führung der Kirchenstenererheber. 
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uiung gutch 2. Er führt die Oberaufsicht über die Kirchensteuererheber sowie die unmittelbare Aufsicht 
stifiungsrat, über die Allgemeine Katholische Kirchensteuerkasse und besorgt die Rechtsvertretung der letzteren. 
Slens= 3. Die Rechnung der genannten Kasse wird durch ihn geprüft und verbeschieden. 
8 41. 
Vorlage der 1. Nach Abschluß der Jahresrechnung der Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse läßt 
aechmugg der Oberstiftungsrat einen Rechnungsauszug fertigen, welcher die unter den einzelnen Abtei- 
Rechnungen lungen und Abschnitten im Soll, Hat und Rest stehenden Beträge der Einnahme und Ausgabe 
an das Kultus enthält und bezüglich der Ausgaben für die einzelnen kirchlichen Bedürfnisse auch eine ver- 
ministerium. gleichende Nachweisung über die Rechnungsergebnisse und Voranschlagssätze gibt.
	        
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