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2. Dieser Rechnungsauszug wird von dem Oberstiftungsrat dem Erzbischöflichen Ordinariat
vorgelegt und von diesem gemäß Artikel 24 des Gesetzes dem Kultusministerium mitgeteilt.
Die Mitteilung an letzteres geschieht jeweils bis zum 1. April nach Rechnungsschluß.
3. In gleicher Weise werden dem Kultusministerium auf Verlangen auch die abgeschlossenen
Rechnungen der Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse zur Einsicht zugestellt.
5½%.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Kirchensteuerjahr 1908 an die Stelle der Verord- Virtsantei
nung vom 5. Jannar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 136). Gleichzeitig tritt unsere —i
Verordnung vom 16. Dezember 1901, die Ausrechnung der Jahresschuldigkeiten an katholischen
Kirchensteuern betreffend (Gesetzes- und Berordnungsblatt Seite 575), soweit sie die allgemeine
Kirchenstener betrifft, außer Kraft.
8 43.
1. Gewerbsteuer von neu zugehenden Pflichtigen, sowie Nachträge und Abgänge von üÜbergangs-
Steuerkapitalien aus der Zeit vor dem 1. Jannar 1908 sind noch nach den bisherigenbestummungen.
Vorschriften anzusetzen.
2. Ausnahmsweise werden in den Erhebungsregistern über die laufende Kirchensteuer
für das Jahr 1908 die Steuerbeträge aus den Vermögenssteueranschlägen unterschiedslos bei
dem Oberstiftungsrat ausgerechnet.
3. Werden Zugänge, Nachträge und Abgänge an staatlicher Vermögenssteuer vor der
gemäß § 2 des Gesetzes vom 20. November 1906, die Kirchensteuern betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 713), vorzunehmenden Feststellung des Kirchensteuerfußes für die
Vermögenssteueranschläge angesetzt, so haben im Anschluß daran die Steuerkommissäre, sofern
—bei Unterstellung eines Steuerfußes von 1 Pfennig die betreffenden Kirchensteuer-
beträge die vorgeschriebenen Mindestgrenzen erreichen würden, die erforderlichen Zugangs-,
Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse für die Kirchensteuer anzulegen und an den Ober-
stiftungsrat einzusenden, der nach erfolgter Feststellung des Steuerfußes die Ausrechnung
vornehmen lassen wird.
Karlsruhe, den 1. November 1907.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Glutsch.
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