Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXVIII. 565 
2. Dieser Rechnungsauszug wird von dem Oberstiftungsrat dem Erzbischöflichen Ordinariat 
vorgelegt und von diesem gemäß Artikel 24 des Gesetzes dem Kultusministerium mitgeteilt. 
Die Mitteilung an letzteres geschieht jeweils bis zum 1. April nach Rechnungsschluß. 
3. In gleicher Weise werden dem Kultusministerium auf Verlangen auch die abgeschlossenen 
Rechnungen der Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse zur Einsicht zugestellt. 
5½%. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Kirchensteuerjahr 1908 an die Stelle der Verord- Virtsantei 
nung vom 5. Jannar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 136). Gleichzeitig tritt unsere —i 
Verordnung vom 16. Dezember 1901, die Ausrechnung der Jahresschuldigkeiten an katholischen 
Kirchensteuern betreffend (Gesetzes- und Berordnungsblatt Seite 575), soweit sie die allgemeine 
Kirchenstener betrifft, außer Kraft. 
8 43. 
1. Gewerbsteuer von neu zugehenden Pflichtigen, sowie Nachträge und Abgänge von üÜbergangs- 
Steuerkapitalien aus der Zeit vor dem 1. Jannar 1908 sind noch nach den bisherigenbestummungen. 
Vorschriften anzusetzen. 
2. Ausnahmsweise werden in den Erhebungsregistern über die laufende Kirchensteuer 
für das Jahr 1908 die Steuerbeträge aus den Vermögenssteueranschlägen unterschiedslos bei 
dem Oberstiftungsrat ausgerechnet. 
3. Werden Zugänge, Nachträge und Abgänge an staatlicher Vermögenssteuer vor der 
gemäß § 2 des Gesetzes vom 20. November 1906, die Kirchensteuern betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 713), vorzunehmenden Feststellung des Kirchensteuerfußes für die 
Vermögenssteueranschläge angesetzt, so haben im Anschluß daran die Steuerkommissäre, sofern 
—bei Unterstellung eines Steuerfußes von 1 Pfennig die betreffenden Kirchensteuer- 
beträge die vorgeschriebenen Mindestgrenzen erreichen würden, die erforderlichen Zugangs-, 
Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse für die Kirchensteuer anzulegen und an den Ober- 
stiftungsrat einzusenden, der nach erfolgter Feststellung des Steuerfußes die Ausrechnung 
vornehmen lassen wird. 
Karlsruhe, den 1. November 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Glutsch. 
86.
	        
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