Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 57 
13. 
Entziehung der Leistungen oder Lieferungen. 
(1) Kommt der Unternehmer innerhalb der Frist den Anordnungen der Baubehörde nicht 
nach, oder handelt er den ihm durch § 10 auferlegten Verpflichtungen zuwider, so ist die Bau- 
behörde berechtigt, nach ihrer Wahl entweder 
a. gänzlich vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu ver- 
langen oder 
b. dem Unternehmer die weitere Ausführung der Leistungen oder Lieferungen ganz oder 
teilweise zu entziehen und Schadensersatz wegen nicht genügender oder verspäteter 
Erfüllung zu verlangen oder 
C. auf der Erfüllung der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen vorbehaltlich aller 
Schadensersatzansprüche zu bestehen. 
In jedem Fall ist dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. 
(2) Werden dem Unternehmer die Leistungen oder Lieferungen ganz oder teilweise entzogen, 
so kann die Baubehörde, unbeschadet ihrer Schadensersatzansprüche, den noch nicht vollendeten 
Teil auf seine Kosten ausführen lassen oder selbst für seine Rechnung ausführen. 
(3) Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen oder Lieferungen dem Unter- 
nehmer zustehenden Vergütung und den Umfang seiner Verpflichtung zum Schadensersatz finden 
die Bestimmungen in § 9 entsprechende Anwendung. 
(4) Nach beendigter Leistung oder Lieferung wird eine Schlußabrechnung aufgestellt. 
(5) Abschlagszahlungen (§ 21) können im Fall der Arbeitsentziehung dem Unternehmer 
nur innerhalb des Betrags gewährt werden, der für ihn als sicheres Guthaben unter Berück- 
sichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist. 
8 14. 
Ordnungsvorschriften. 
(1) Der Unternehmer oder sein Vertreter muß sich auf Verlangen der Baubehörde auf der 
Baustelle einfinden, so oft die zu treffenden baulichen Anordnungen ein mündliches Benehmen 
auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämtlichen an dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, 
Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bei der Bauausführung und der Aufrechterhaltung 
der Ordnung auf dem Bauplatz den Anordnungen der Baubehörde unterworfen. Im Falle des 
Ungehorsams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden. 
(2) Bei Anordnungen, die nach Überzeugung des Unternehmers die Güte der Arbeit 
gefährden, ist er verpflichtet, seine Einwendungen bei der Baubehörde schriftlich vorzubringen. 
(3) Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräte, seiner auf der Baustelle 
lagernden Materialien u. s. w., sowie für die Versicherung gegen Feuer zu sorgen, ist lediglich 
Sache des Unternehmers der fraglichen Arbeit, soweit nicht in bestimmten Fällen (Steinhauer- 
arbeit, Walzeisenlieferung u. a.) die Verantwortung hierfür auf einen andern Unternehmer 
übergegangen ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 9
	        
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