15.
Mitbenutzung von Rüstungen.
Die von einem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind, wenn dies nach Ansicht der
Baubehörde angängig erscheint, auch andern Unternehmern ohne besondere Entschädigung zur
Benutzung zu überlassen. Anderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemern Benutzung
durch die andern Unternehmer vorzunehmen, ist der Eigentümer des Gerüsts nicht verpflichtet.
8 16.
Beobachtung polizeilicher und sonstiger Schutzvorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.
(1) Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizeilichen und berufs-
genossenschaftlichen Vorschriften (vergleiche insbesondere die Verordnung des Großherzoglichen
Ministeriums des Innern vom 29. Februar 1904, den Schutz der bei Bauten beschäftigten
Personen gegen Berufsgefahren betreffend) und der etwa besonders ergehenden polizeilichen
Anordnungen ist der Unternehmer im ganzen Umfang seiner vertragsmäßigen Verpflichtungen
verantwortlich.
(2) Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Beschaffenheit,
Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Leitern, Laufpritschen, Stege, Brücken u. s. w.
Dieser Verantwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von der Baubehörde an-
geordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen u. s. w. unverzüglich auf eigene Kosten
zu bewirken.
(3) Der Unternehmer hat, soweit es seinen Arbeitern nicht selbst möglich ist, angemessene
Unterkunft oder Verpflegung zu entsprechenden Preisen zu finden und soweit nicht in den
besondern Vertragsbedingungen eine andere Regelung vorgesehen wird, die dazu erforderlichen
Einrichtungen auf eigene Kosten zu treffen. Er hat den in dieser Beziehung an ihn gestellten
Anforderungen der Baubehörde zu genügen.
(4) Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst, seinen Bevollmächtigten, Gehilfen oder
Arbeitern zur Last fallenden Vernachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Baubehörde
erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.
§ 17.
Versicherung der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall u. s. w.
(1) Auf Verlangen der Baubehörde hat der Unternehmer gegen Bestellung ausreichender
Sicherheit eine den Vorschriften der §§ 69 bis 72 des Krank sicherungsgesetzes unterliegende
Baukrankenkasse entweder für seine versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten allein, oder
mit andern Unternehmern, denen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung übertragen
wird, gemeinsam zu errichten. Eine für den ständigen Betrieb des Unternehmers bereits
bestehende Betriebskrankenkasse kann unter den im § 70 des Krankenversicherungsgesetzes vor-
gesehenen Bedingungen für das von dem Unternehmer bei der staatlichen Bauausführung ver-
wendete Personal als Bankrankenkasse anerkannt werden.