Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 59 
(2) Errichtet die Baubehörde selbst eine Baukrankenkasse, so gehören die von dem Unter- 
nehmer bei der Bauausführung beschäftigten versicherungspflichtigen Personen mit dem Tag des 
Eintritts in die Beschäftigung der Baukrankenkasse als Mitglieder an. Befreit von dieser 
Zugehörigkeit sind nur Personen, die einer nach dem vorhergehenden Absatz als Baukrankenkasse 
anerkannten Krankenkasse oder einer den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes 
entsprechenden Hilfskasse als Mitglieder angehören. Der Unternehmer erkennt die Satzungen 
der von der Baubehörde errichteten Baukrankenkasse als für ihn verbindlich an. Zu den Kosten 
der Rechnungs= und Kassenführung hat er auf Verlangen der Baubehörde einen von dieser 
festzusetzenden Anteil zu leisten. 
(3) Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ihm beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, 
die etwa der Baubehörde hinsichtlich der von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der 
aus dem Krankenversicherungsgesetz sich ergebenden Verpflichtungen erwachsen. 
(4) Etwaige in diesem Fall von der Bankrankenkasse satzungsmäßig geleistete Unterstützungen 
sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen. 
(5) Wegen der Unfall- und Invalidenversicherung der von ihm beschäftigten versicherungs- 
pflichtigen Personen hat der Unternehmer alle Obliegenheiten zu erfüllen, die sich aus den 
einschlägigen gesetzlichen und hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen ergeben. 
8 18. 
Aufmessungen während des Banes und Abnahme. 
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, über alle später nicht mehr nachzumessenden Leistungen 
mit einem von der Baubehörde Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzuerkennende 
Aufzeichnungen zu führen; diese sind der Abrechnung zugrunde zu legen. 
(2) Die Vollendung der Leistungen oder Lieferungen hat der Unternehmer der Baubehörde 
anzuzeigen, worauf der Zeitpunkt für die Abnahme mit tunlichster Beschleunigung anberaumt 
und dem Unternehmer bekannt gegeben wird. 
(3) Sollen die Leistungen oder Lieferungen in einem durch Vertrag bestimmten Zeitpunkt 
fertiggestellt oder vollzogen sein, so ist der Unternehmer nicht berechtigt, die Abnahme schon 
vorher zu verlangen. 
(4) Über die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung aufgenommen; auf Verlangen 
des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer oder dem 
für ihn etwa erschienenen Stellvertreter zu vollziehen. 
(5) Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer 
unter Hinweis auf seine Haftbarkeit beglaubigte Abschrift mitgeteilt. 
(6) Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Zeitpunkt trotz gehöriger Benachrichtigung 
weder der Unternehmer selbst noch ein Vertreter für ihn, so gelten die durch die Beauftragten 
der Baubehörde bewirkten Aufnahmen und sonstigen Feststellungen als anerkannt.
	        
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