III. 59
(2) Errichtet die Baubehörde selbst eine Baukrankenkasse, so gehören die von dem Unter-
nehmer bei der Bauausführung beschäftigten versicherungspflichtigen Personen mit dem Tag des
Eintritts in die Beschäftigung der Baukrankenkasse als Mitglieder an. Befreit von dieser
Zugehörigkeit sind nur Personen, die einer nach dem vorhergehenden Absatz als Baukrankenkasse
anerkannten Krankenkasse oder einer den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes
entsprechenden Hilfskasse als Mitglieder angehören. Der Unternehmer erkennt die Satzungen
der von der Baubehörde errichteten Baukrankenkasse als für ihn verbindlich an. Zu den Kosten
der Rechnungs= und Kassenführung hat er auf Verlangen der Baubehörde einen von dieser
festzusetzenden Anteil zu leisten.
(3) Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ihm beschäftigten
versicherungspflichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten,
die etwa der Baubehörde hinsichtlich der von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der
aus dem Krankenversicherungsgesetz sich ergebenden Verpflichtungen erwachsen.
(4) Etwaige in diesem Fall von der Bankrankenkasse satzungsmäßig geleistete Unterstützungen
sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen.
(5) Wegen der Unfall- und Invalidenversicherung der von ihm beschäftigten versicherungs-
pflichtigen Personen hat der Unternehmer alle Obliegenheiten zu erfüllen, die sich aus den
einschlägigen gesetzlichen und hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen ergeben.
8 18.
Aufmessungen während des Banes und Abnahme.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, über alle später nicht mehr nachzumessenden Leistungen
mit einem von der Baubehörde Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzuerkennende
Aufzeichnungen zu führen; diese sind der Abrechnung zugrunde zu legen.
(2) Die Vollendung der Leistungen oder Lieferungen hat der Unternehmer der Baubehörde
anzuzeigen, worauf der Zeitpunkt für die Abnahme mit tunlichster Beschleunigung anberaumt
und dem Unternehmer bekannt gegeben wird.
(3) Sollen die Leistungen oder Lieferungen in einem durch Vertrag bestimmten Zeitpunkt
fertiggestellt oder vollzogen sein, so ist der Unternehmer nicht berechtigt, die Abnahme schon
vorher zu verlangen.
(4) Über die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung aufgenommen; auf Verlangen
des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer oder dem
für ihn etwa erschienenen Stellvertreter zu vollziehen.
(5) Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer
unter Hinweis auf seine Haftbarkeit beglaubigte Abschrift mitgeteilt.
(6) Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Zeitpunkt trotz gehöriger Benachrichtigung
weder der Unternehmer selbst noch ein Vertreter für ihn, so gelten die durch die Beauftragten
der Baubehörde bewirkten Aufnahmen und sonstigen Feststellungen als anerkannt.