Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

606 XXXIX. 
Gemeindeangehörigen oder Besitzern nach einem gewissen Umlagefuß — durch Genosseuschafts- 
umlage - zu decken sei, gilt als Beschluß über die Erhebung von Beiträgen im Sinne des 
§ 69 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1906 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 536). Zu den Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch die Umlagen 
zur Deckung: 
a. des Aufwands für die Feldbereinigung (Artikel 23 des Feldbereinigungsgesetzes), 
b. der Kosten des Wasserschutzes und der Beiträge zum Fluß= und Dammban (858 8.1 
und 100 des Wassergesetzes), 
.0des Aufwands für kirchliche Baulichkeiten und für Leistung von Hand= und Fuhr- 
diensten (Artikel 36 des Ortskirchensteuergesetzes). 
Im Voranschlag selbst (unter „Erläuterungen“ zu § 7) oder in einem Anhang zum Vor- 
anschlag sind die Beiträge in der Weise festzustellen, daß ersichtlich ist: der durch Beiträge zu 
deckende Aufwand, der Maßstab für die Ausschlagung und der Gesamtertrag der zu erhebenden 
Beiträge. 
Wegen der Rückerhebung solcher Ausgaben, die alljährlich zu leisten sind und deren Ersatz 
an die Gemeindekasse durch Gesetz oder Herkommen geregelt ist Gabholzmacherlohn, Steuern 
und sonstige Lasten der Bürgernutzungen, Privatwaldhutlohn und dergleichen bedarf es einer 
Bestimmung durch den Voranschlag nicht. 
Forderungen, welche Gemeinden nach § 69 Absatz 6 der Gemeindeordnung in der Fassung 
vom 19. Oktober 1906 zustehen, sind in das gemäß Verordnung vom 20. Juli 1904 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 110) zu führende Verzeichnis einzutragen. Auf den Eintrag in 
dieses Verzeichnis und die Geltendmachung dieser Forderungen finden die Vorschriften der 
genannten Verordnung entsprechende Anwendung. 
— 
III. 
An Stelle der §§ 5 bis g9e treten folgende Vorschriften: 
Feflstellung der umlagepftichtigen Steuerwerte und anschläge. 
§5. 
Dem Steuerkommissär liegt die Feststellung der in den einzelnen Gemarkungen gemeinde- 
steuerpflichtigen Steuerwerte und zanschläge, die Aufstellung des Umlageregisters sowie die 
Feststellung und Berechnung der Umlagenachträge und zabgänge nach Maßgabe der Gemeinde- 
bestenerungsgesetze, der zugehörigen Vollzugsverordnungen, der zur Feststellungider Staatssteuern 
erlassenen Anweisungen und der nachfolgenden Bestimmungen ob. 
86 
Der gemäß § 86 Ziffer 8 der Gemeindeordnung umlagepflichtige Steuerwert des einem 
Pfarrdienste gewidmeten Grundstücks= und Kapitalvermögens muß zu den Umlagen auch dann 
beigezogen werden, wenn der betreffende Dienst erledigt ist. Die Umlage hat jeweils derjenige
	        
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