606 XXXIX.
Gemeindeangehörigen oder Besitzern nach einem gewissen Umlagefuß — durch Genosseuschafts-
umlage - zu decken sei, gilt als Beschluß über die Erhebung von Beiträgen im Sinne des
§ 69 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1906 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 536). Zu den Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch die Umlagen
zur Deckung:
a. des Aufwands für die Feldbereinigung (Artikel 23 des Feldbereinigungsgesetzes),
b. der Kosten des Wasserschutzes und der Beiträge zum Fluß= und Dammban (858 8.1
und 100 des Wassergesetzes),
.0des Aufwands für kirchliche Baulichkeiten und für Leistung von Hand= und Fuhr-
diensten (Artikel 36 des Ortskirchensteuergesetzes).
Im Voranschlag selbst (unter „Erläuterungen“ zu § 7) oder in einem Anhang zum Vor-
anschlag sind die Beiträge in der Weise festzustellen, daß ersichtlich ist: der durch Beiträge zu
deckende Aufwand, der Maßstab für die Ausschlagung und der Gesamtertrag der zu erhebenden
Beiträge.
Wegen der Rückerhebung solcher Ausgaben, die alljährlich zu leisten sind und deren Ersatz
an die Gemeindekasse durch Gesetz oder Herkommen geregelt ist Gabholzmacherlohn, Steuern
und sonstige Lasten der Bürgernutzungen, Privatwaldhutlohn und dergleichen bedarf es einer
Bestimmung durch den Voranschlag nicht.
Forderungen, welche Gemeinden nach § 69 Absatz 6 der Gemeindeordnung in der Fassung
vom 19. Oktober 1906 zustehen, sind in das gemäß Verordnung vom 20. Juli 1904 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 110) zu führende Verzeichnis einzutragen. Auf den Eintrag in
dieses Verzeichnis und die Geltendmachung dieser Forderungen finden die Vorschriften der
genannten Verordnung entsprechende Anwendung.
—
III.
An Stelle der §§ 5 bis g9e treten folgende Vorschriften:
Feflstellung der umlagepftichtigen Steuerwerte und anschläge.
§5.
Dem Steuerkommissär liegt die Feststellung der in den einzelnen Gemarkungen gemeinde-
steuerpflichtigen Steuerwerte und zanschläge, die Aufstellung des Umlageregisters sowie die
Feststellung und Berechnung der Umlagenachträge und zabgänge nach Maßgabe der Gemeinde-
bestenerungsgesetze, der zugehörigen Vollzugsverordnungen, der zur Feststellungider Staatssteuern
erlassenen Anweisungen und der nachfolgenden Bestimmungen ob.
86
Der gemäß § 86 Ziffer 8 der Gemeindeordnung umlagepflichtige Steuerwert des einem
Pfarrdienste gewidmeten Grundstücks= und Kapitalvermögens muß zu den Umlagen auch dann
beigezogen werden, wenn der betreffende Dienst erledigt ist. Die Umlage hat jeweils derjenige