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zu entrichten, welcher zur Zahlung der Vermögenssteuer verpflichtet ist (vergleiche § 6 Absatz 8
der Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuergesetz vom 24. November 1906, Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 721).
Erstreckt sich eine Pfarrei über mehrere Gemarkungen, so werden die Stenerwerte der
daselbst auf den Pfarrdienst katastrierten Grundstücke zusammengerechnet, davon der gemeinde-
steuerfreie Betrag von 10000 Mark abgezogen und der umlagepflichtige Rest auf die einzelnen
Gemarkungen nach Verhältnis der Steuerwerte der darin auf den Pfarrdienst katastrierten
Grundstücke verteilt.
§ 7.
Die nötigenfalls nach § 54 des Vermögeunssteuergesetzes erhöhten oder nach § 58 daselbst
ermäßigten Steuerwerte des Betriebsvermögens, welche nach § 82 Absatz 2 der Gemeinde-
ordnung nicht am Ort der Veranlagung zur Vermögensstener gemeindesteuerpflichtig sind, hat
der Steuerkommissär des Veranlagungsorts zur Aufnahme in das Umlageregister derjenigen
Gemarkung zu überweisen, in welcher das Gewerbe betrieben wird oder auf welche es sich
erstreckt oder in welcher sich das landwirtschaftliche Betriebsvermögen befindet. Die Über-
weisung erfolgt durch Vormerkung im Ausmärkerkataster dieser Gemarkung. Liegt diese nicht
im Bezirk des überweisenden Steuerkommissärs, so hat dieser dem zuständigen Steuerkommissär
spätestens bis 1. Dezember die erforderliche Mitteilung zu machen.
Ist das Betriebsvermögen auf mehrere Gemarkungen zu verteilen, so hat der Steuer-
kommissär des Veranlagungsorts vor der Überweisung:
1. die bezüglichen Angaben des Steuerpflichtigen in der Stenererklärung zu prüfen und
— mötigenfalls nach Vornahme weiterer Erhebungen und Anhörung des Unternehmers,
sowie der in Betracht kommenden Gemeinden — zu berichtigen;
den Steuerwert auf die einzelnen Gemarkungen nach dem in § 82 Absatz 2 der Ge-
meindeordnung angegebenen Maßstab und unter Abrundung der Anteile auf einen
durch 100 teilbaren Markbetrag zu verteilen;
3. die Verteilung den Gemeinden und — wenn eine Berichtigung der Angaben des
Unternehmers stattgefunden hat auch diesem schriftlich zu eröffnen.
Diese Eröffnungen und die Mitteilungen an die Steuerkommissäre anderer Bezirke müssen
eine rechnerische Nachprüfung der Verteilung ermöglichen. Werden gegen die Verteilung Ein-
wendungen erhoben und kommt auch durch weitere Verhandlungen eine Einigung nicht zu stande,
so ist den Beteiligten anheimzugeben, verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Bis zum Austrag der Sache wird das Betriebsvermögen, vorbehaltlich der späteren Ab-
rechnung, nach der Verteilung des Steuerkommissärs zur Gemeindebesteuerung beigezogen.
un
§ 8.
Mit der Vorbereitung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach Maßgabe der §§ 8
bis 91 der Gemeindeordnung wird der Steuerkommissär desjenigen Bezirkes beauftragt,
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