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in welchem die Veranlagung zur Einkommensteuer staatlicherseits erfolgt ist. Demselben liegt
insbesondere ob:
1. die Überweisung und die Fertigung des Entwurfs der etwa nötigen Verteilung der
Einkommensteueranschläge der in Artikel 5 B des Einkommensteuergesetzes genaunten
juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien u. s. w.)
nach 8 88 der Gemeindeordnung;
Hdie Fertigung des Entwurfs zur Verteilung der Einkommensteueranschläge nach 8 89
Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung auf Antrag der Gemeinde des Gewerbebetriebes;
die Fertigung des Entwurfs zur Verteilung der Einkommensteueranschläge nach § 90
Absatz 1 der Gemeindeordnung auf Antrag der Gemeinde, in welcher der Liegenschafts-
besitz liegt;
4. die Erhebung und vorläufige Prüfung der zu den Berechnungen Ziffer 2 und 3 etwa
erforderlichen Einkommensdarstellungen der Gewerbennternehmer und der Liegenschafts-
besitzer nach § 89 Absatz 3 und § 90 Absatz 2 der Gemeindeordnung und
5. die Bildung und überweisung der Einkommensteueranschläge der nicht im Großherzogtum
wohnenden, nach Artikel 5 A 11 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Personen
nach § 91 der Gemeindeordnung.
Der nach §§ 89 und 90 der Gemeindeordnung der Verteilung unterliegende Teil des
Einkommensteueranschlags ist derart zu berechnen, daß er sich zum ganzen Einkommenstener-
anschlag verhält, wie das aus dem betreffenden Gewerbebetrieb beziehungsweise Liegenschafts-
besitz fließende Einkommen zu dem, durch den Abzug der Schuldzinsen nicht geminderten,
Gesamteinkommen des Pflichtigen.
Bei Bildung des Einkommensteueranschlags gemäß § 91 der Gemeindeordnung darf von
den etwaigen Schuldzinsen des Pflichtigen nur der Betrag in Abzug kommen, welcher bei ver-
hältnismäßiger Verteilung derselben auf den gemeindeumlagepflichtigen Teil des Einkommens
entfällt.
Die Vorschriften in § 7 finden siungemäße Anwendung.
Anträge auf Verteilung von Einkommensteueranschlägen nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3
sind regelmäßig vor dem 1. Dezember des Jahres, welches dem Umlagebeizug vorausgeht, und
spätestens bis 15. Jannar des Voranschlagsjahres zu stellen.
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§ 9.
Die Anteile der einzelnen Gemeinden, in denen sich Zweiganstalten der Reichsbank befinden,
an dem nach Maßgabe des § 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung gebildeten Steuerwert des
gewerblichen Vermögens und an dem Gesamteinkommensteueranschlag der Reichsbank werden
durch den Steuerkommissär für den Bezirk Mannheim Stadt festgestellt und den zuständigen
Steuerkommissären überwiesen.