Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

608 XXXIX. 
in welchem die Veranlagung zur Einkommensteuer staatlicherseits erfolgt ist. Demselben liegt 
insbesondere ob: 
1. die Überweisung und die Fertigung des Entwurfs der etwa nötigen Verteilung der 
Einkommensteueranschläge der in Artikel 5 B des Einkommensteuergesetzes genaunten 
juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien u. s. w.) 
nach 8 88 der Gemeindeordnung; 
Hdie Fertigung des Entwurfs zur Verteilung der Einkommensteueranschläge nach 8 89 
Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung auf Antrag der Gemeinde des Gewerbebetriebes; 
die Fertigung des Entwurfs zur Verteilung der Einkommensteueranschläge nach § 90 
Absatz 1 der Gemeindeordnung auf Antrag der Gemeinde, in welcher der Liegenschafts- 
besitz liegt; 
4. die Erhebung und vorläufige Prüfung der zu den Berechnungen Ziffer 2 und 3 etwa 
erforderlichen Einkommensdarstellungen der Gewerbennternehmer und der Liegenschafts- 
besitzer nach § 89 Absatz 3 und § 90 Absatz 2 der Gemeindeordnung und 
5. die Bildung und überweisung der Einkommensteueranschläge der nicht im Großherzogtum 
wohnenden, nach Artikel 5 A 11 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Personen 
nach § 91 der Gemeindeordnung. 
Der nach §§ 89 und 90 der Gemeindeordnung der Verteilung unterliegende Teil des 
Einkommensteueranschlags ist derart zu berechnen, daß er sich zum ganzen Einkommenstener- 
anschlag verhält, wie das aus dem betreffenden Gewerbebetrieb beziehungsweise Liegenschafts- 
besitz fließende Einkommen zu dem, durch den Abzug der Schuldzinsen nicht geminderten, 
Gesamteinkommen des Pflichtigen. 
Bei Bildung des Einkommensteueranschlags gemäß § 91 der Gemeindeordnung darf von 
den etwaigen Schuldzinsen des Pflichtigen nur der Betrag in Abzug kommen, welcher bei ver- 
hältnismäßiger Verteilung derselben auf den gemeindeumlagepflichtigen Teil des Einkommens 
entfällt. 
Die Vorschriften in § 7 finden siungemäße Anwendung. 
Anträge auf Verteilung von Einkommensteueranschlägen nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 
sind regelmäßig vor dem 1. Dezember des Jahres, welches dem Umlagebeizug vorausgeht, und 
spätestens bis 15. Jannar des Voranschlagsjahres zu stellen. 
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§ 9. 
Die Anteile der einzelnen Gemeinden, in denen sich Zweiganstalten der Reichsbank befinden, 
an dem nach Maßgabe des § 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung gebildeten Steuerwert des 
gewerblichen Vermögens und an dem Gesamteinkommensteueranschlag der Reichsbank werden 
durch den Steuerkommissär für den Bezirk Mannheim Stadt festgestellt und den zuständigen 
Steuerkommissären überwiesen.
	        
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