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Für die Verteilung und überweisung des Betriebsvermögens der forst= und domänen-
ärarischen Betriebe (einschließlich der Salinen) und der Betriebe der Großherzoglichen Zivilliste
sorgt der Steuerkommissär für den Bezirk Karlsruhe-Stadt.
& findet entsprechende Anwendung.
§ Da.
Die Feststellungen, welche zur Trennung des Diensteinkommens, der Ruhe= und Unter-
stützungsgehalte der Beamten und Bediensteten des Reiches, des Staates (einschließlich der
Volksschullehrer), des Großherzoglichen Hofes und der Gemeinden, der Geistlichen, sowie der
entsprechenden Bezüge ihrer Witwen und Waisen vom übrigen Einkommen aus Arbeit und
Dienstleistung nötig fallen — § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung und § 27 Absatz 3 dieser
Verordnung — hat der Steunerkommissär anläßlich des Ab= und Zuschreibens zu machen.
Sie sollen jedoch nur in denjenigen Gemeinden stattfinden, in welchen die Umlage im kommenden
Jahre voraussichtlich 2 Mark 50 Pfennig von 100 Mark Einkommensteueranschlag übersteigen
wird und nur bezüglich derjeuigen Pflichtigen, welche neben ihrem Berufseinkommen noch
mindesteus 500 Mark sonstiges Einkommen bezieben.
8 9b.
Ist der Ort der Steuerveranlagung durch die Steuerdirektion bestimmt worden (§ 18
Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz vom 6. Februar 1901 — Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 228 — und § 4 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Ver-
mögenssteuergesetz vom 24. November 1906 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 721 —),
so wird sie hiervon denjenigen beteiligten Gemeinden, in deren Staatssteuerkataster die betreffenden
Steuerwerte und zannschläge nicht aufgenommen wurden, Kenntnis geben.
Ferner ist in den Fällen des § 23 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz
und des §5 10 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der Vollzugsverordnung zum Vermögeunssteuergesetz
die Vorschrift in § 17 Absatz 5 der Anweisung über die Feststellung der Einkommensteuer
vom 6. März 1901 (Verordnungsblatt der Stenerdirektion Nr. 9 Seite XII) und in § 14
Absatz 3 der Anweisung über die Feststellung der Vermögenssteuer vom 1. Dezember 1906
(Verordnungsblatt der Stenerdirektion Seite 165) zu beachten.
§ 9.
Behufs Beizugs zur Gemeindebesteuerung sind festzustellen die Steueranschläge
. der Einkommen von 500 bis zu 900 Mark (8 84 der Gemeindeordnung) nach Maß-
gabe der Verordnung vom 24. November 1902, die Gemeindebesteuerung betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353),
. aus Gehalten, Pensionen und Wartegeldern, welche aus der Kasse eines andern deutschen
Bundesstaates oder eines ausländischen Staates bezogen werden, wenn der Bezugs-
berechtigte einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes über die Beseitigung der Doppel-
besteuerung vom 13. Mai 1870 (badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt 1870
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