Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXIX. 611 
VI. 
§ 18 erhält folgende Fassung: 
8 18. 
Belaufen sich die Ausgaben höher als die Einnahmen, so wird auf Grund der gemäß § 2 
aufgestellten Berechnung die von dem Inhaber eines jeden Bürgergenußloses zu erhebende Auf- 
lage, sowie der Gesamtbetrag dieser Auflage festgestellt und die zur Aufbringung des noch un- 
gedeckten Aufwands erforderliche Umlage auf die pflichtigen Steuerwerte und auschläge in der 
Weise ausgeschlagen, daß auch bezüglich der Einkommensteueranschläge die Umlage von je 100 
Mark des einfachen — nicht des vervielfachten — Einkommensteneranschlags und bezüglich der 
Steuerwerte des Kapitalvermögens die Umlage von je 100 Mark des vollen — nicht des er- 
mäßigten — Steunerwerts bestimmt wird. 
Der Umlagefuß für die Stenerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens sowie für 
die Einkommensteueranschläge kann auf ganze Pfennig aufgerundet werden. 
Dabei ist zu beachten, daß — den Fall des § 81 Absatz 5 der Gemeindeordnung aus- 
genommen — die Auflage auf den Teil der Bürgernuzungen, der 8 Ster Holz, oder 36 Ar 
Acker oder Wiesen, oder 4 Ster Holz und 18 Ar Acker oder Wiesen übersteigt, in /% des 
reinen Wertes oder demjenigen geringeren Bruchteil desselben zu bestehen hat, der zur Auf- 
bringung des ungedeckten Aufwandes hinreicht. 
Ferner müssen die Vorschriften der §§ 93 und 94 der Gemeindeorduung Berücksichtigung 
finden, wonach die Umlage von 1000 Mark einfachem Einkommensteueranschlag regelmäßig das 
Sechsfache, wo ein Gemeindebeschluß auf Grund des § 93 Absatz 2 der Gemeindeordnung 
vorliegt, das darnach bestimmte Vielfache (oder von 100 Mark vervielfachtem Einkommensteuer- 
anschlag das Einfache), von 100 Mark Steuerwert des Kapitalvermögens dagegen nur fünf 
Zehntel derjenigen Umlage zu betragen hat, welche auf 100 Mark Steuerwert des Liegen- 
schafts= und Betriebsvermögens fällt und daß überdies die aus Diensteinkommen, Ruhe= und 
Unterstützungsgehalten der Beamten und Bediensteten des Reiches, des Staates (einschließlich 
der Volksschullehrer), des Großherzoglichen Hofes und der Gemeinden, der Geistlichen, sowie 
aus den entsprechenden Bezügen ihrer Witwen und Waisen gebildeten Einkommensteueranschläge 
höchstens mit einer Umlage von 2 Mark 50 Pfennig und die Steuerwerte des Kapitalvermögens 
höchstens mit 10 Pfennig von 100 Mark belastet werden dürfen. 
Im übrigen hat die Berechnung der Auflage und Umlage in der aus dem Muster! er- 
sichtlichen Weise und so zu geschehen, daß stets nur die endgültigen Festsetzungen, nicht aber 
auch die zu ihrer Ermittelung erforderlichen Berechnungen, zur Darstellung kommen. 
VII. 
In § 19 Absatz 3 werden die Worte „die Vertreter der nichtbürgerlichen Einwohner und 
der Ausmärker“ gestrichen. 
In Satz 2 daselbst erhält der Eingang folgenden Wortlaut:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.