Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

612 XXXIX. 
In gleicher Weise sind diejenigen Steuerpflichtigen, deren umlagepflichtige Steuerwerte 
und -anschläge (der Steuerwert des Kapitalvermögens im ermäßigten, der Einkommensteuer— 
anschlag im vervielfachten Betrag) mindestens 50 000 Mark beträgt 
VIII. 
In § 24 Absatz 6 werden die Worte: „den Vertretern der staatsbürgerlichen Einwohner 
und der Ausmärker und“ gestrichen. 
IA. 
In § 26 werden in Absatz 1 die Worte: „von den Grund-, Häuser-, Gefäll= und 
Gewerbsteuerkapitalien, sowie von den Einkommensteueranschlägen“ gestrichen und in Absatz 2 
und 3 die Worte: „Einzugsregister“ durch „Umlageregister“ und „Steuerkapitalien“ durch 
„Steuerwerte und anschläge“ ersetzt. 
In Absatz 3 hat der Schluß zu lauten: „ mit Zustimmung des Bezirksamts, welches 
dem Stenerkommissär entsprechende Mitteilung macht, die Berechnung der Umlagebeträge zu 
übernehmen."“ 
Absatz 4 wird aufgehoben. 
X. 
Die §8 27 und 28 erhalten folgende Fassung: 
827. 
In das Umlageregister sind unter Ausschluß der nach 8 86 der Gemeindeordnung vom 
Beizug zur Gemeindebesteuerung befreiten Steuerwerte und -anschläge aufzunehmen: 
1. aus dem Grundstücks= und Gebändekataster ohne die Ermäßigung nach 8 31 Absatz 2 
des Vermögenssteuergesetzes die Steuerwerte der in der Gemarkung befindlichen steuer- 
baren Grundstücke und Gebäude unter Abrundung der Summe der Steuerwerte des 
einzelnen Umlagepflichtigen auf den nächstniedrigen durch 100, und wenn die Summe 
der Steuerwerte weniger als 100 Mark beträgt, auf den nächstniedrigen durch 10 teil- 
baren Markbetrag, 
2. aus dem Kataster der Vermögens= und Einkommensteuer 
a. die Steuerwerte des gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebsvermögens mit 
dem nach § 54 des Vermögeunssteuergesetzes erhöhten oder nach § 58 daselbst 
ermäßigten Betrage, insoweit sie nicht nach anderen Gemarkungen überwiesen werden, 
in denen das Gewerbe betrieben wird oder auf die es sich erstreckt oder in denen 
landwirtschaftliches Betriebsvermögen sich befindet, 
b. die Steuerwerte des Kapitalvermögeus, 
— 
"l die Einkommensteueranschläge insoweit, als sie nicht anderen Gemarkungen über- 
wiesen sind, 
3. die Steuerwerte des Betriebsvermögens, sowie die Einkommensteueranschläge, welche 
aus andern Gemarkungen überwiesen wurden, 
4. die besonders festgestellten Einkommensteueranschläge. 
 
	        
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