612 XXXIX.
In gleicher Weise sind diejenigen Steuerpflichtigen, deren umlagepflichtige Steuerwerte
und -anschläge (der Steuerwert des Kapitalvermögens im ermäßigten, der Einkommensteuer—
anschlag im vervielfachten Betrag) mindestens 50 000 Mark beträgt
VIII.
In § 24 Absatz 6 werden die Worte: „den Vertretern der staatsbürgerlichen Einwohner
und der Ausmärker und“ gestrichen.
IA.
In § 26 werden in Absatz 1 die Worte: „von den Grund-, Häuser-, Gefäll= und
Gewerbsteuerkapitalien, sowie von den Einkommensteueranschlägen“ gestrichen und in Absatz 2
und 3 die Worte: „Einzugsregister“ durch „Umlageregister“ und „Steuerkapitalien“ durch
„Steuerwerte und anschläge“ ersetzt.
In Absatz 3 hat der Schluß zu lauten: „ mit Zustimmung des Bezirksamts, welches
dem Stenerkommissär entsprechende Mitteilung macht, die Berechnung der Umlagebeträge zu
übernehmen."“
Absatz 4 wird aufgehoben.
X.
Die §8 27 und 28 erhalten folgende Fassung:
827.
In das Umlageregister sind unter Ausschluß der nach 8 86 der Gemeindeordnung vom
Beizug zur Gemeindebesteuerung befreiten Steuerwerte und -anschläge aufzunehmen:
1. aus dem Grundstücks= und Gebändekataster ohne die Ermäßigung nach 8 31 Absatz 2
des Vermögenssteuergesetzes die Steuerwerte der in der Gemarkung befindlichen steuer-
baren Grundstücke und Gebäude unter Abrundung der Summe der Steuerwerte des
einzelnen Umlagepflichtigen auf den nächstniedrigen durch 100, und wenn die Summe
der Steuerwerte weniger als 100 Mark beträgt, auf den nächstniedrigen durch 10 teil-
baren Markbetrag,
2. aus dem Kataster der Vermögens= und Einkommensteuer
a. die Steuerwerte des gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebsvermögens mit
dem nach § 54 des Vermögeunssteuergesetzes erhöhten oder nach § 58 daselbst
ermäßigten Betrage, insoweit sie nicht nach anderen Gemarkungen überwiesen werden,
in denen das Gewerbe betrieben wird oder auf die es sich erstreckt oder in denen
landwirtschaftliches Betriebsvermögen sich befindet,
b. die Steuerwerte des Kapitalvermögeus,
—
"l die Einkommensteueranschläge insoweit, als sie nicht anderen Gemarkungen über-
wiesen sind,
3. die Steuerwerte des Betriebsvermögens, sowie die Einkommensteueranschläge, welche
aus andern Gemarkungen überwiesen wurden,
4. die besonders festgestellten Einkommensteueranschläge.