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Nachträge und Abgänge (Rückvergütungen) an Umlagen sind festzustellen:
A. von den Vermögenssteuerwerten und zwar:
I. von den Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens:
1. im Falle Grundstücke oder Gebände erstmals steuerbar werden oder ganz oder
teilweise aufhören, steuerbar zu sein, vom Beginn des Kalenderjahres an, das
auf den Eintritt der die Steuerpflicht oder das Aufhören derselben begründenden
Tatsache unmittelbar folgt:
. bei Fehlerberichtigungen im Sinne der §5 21, 32, 43 des Vermögenssteuergesetzes
von dem Zeitpunkte an, von dem an die unrichtige Veranlagung eines Steuer-
objekts wirksam geworden ist oder die unterlassene Veranlagung oder Befreiung
eines solchen hätte wirksam werden sollen;
II. von den Steuerwerten des Betriebs= oder Kapitalvermögens:
wenn und soweit, im Falle jeder dieser Vermögensteile in einer Gemarkung für
sich allein in Betracht käme, Staatssteuernachtrag oder zabgang festzustellen wäre;
l von den Einkommensteueranschlägen unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften
für die nach §§ 84, 85 und 91 der Gemeindeordnung Umlagepflichtigen und für die
Heranziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben:
wenn und soweit der Ansatz eines Nachtrags oder Abgangs an Staatssteuer statt-
zufinden hat.
Nachträge sind indessen nur anzusetzen, wenn ein Umlagebetrag von mindestens 2 Mark,
und Abgänge, wenn ein solcher von mindestens 50 Pfennig in Frage steht Handelt es sich
jedoch um eine Erhöhung der Umlagepflicht im Anschlusse an eine außerhalb des Ab= und
Zuschreibens bewirkte höhere Staatssteuerneraulagung für das folgende Jahr, so wird der
Mehrbetrag angesetzt, wenn er nur wenigstens 50 Pfennig ausmacht.
Die Aufstellung der Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse geschieht durch den Steuer-
kommissär nach den auliegenden Mustern IV und V.
Diese Verzeichnisse sind jeweils gleichzeitig mit den Verzeichnissen über Nachträge und
Abgänge an Staatssteuern, bei Straferkenntnissen sofort nach Empfang der betreffenden Mit-
teilung der Bezirkssteuerstelle, zu fertigen und dem Gemeinderat zu übersenden. Die Mitteilung
der Verzeichnisse über die Nachträge und Abgänge infolge des Ab= und Zuschreibens an den
Gemeinderat erfolgt jedoch erst, wenn die bezüglichen Staatssteuernachtrags= und Abgangs-
verzeichnisse geprüft und etwaige in denselben vorgenommene Berichtigungen auch in den Um-
lageverzeichnissen berücksichtigt sind.
Im übrigen verfährt der Stenerkommissär nach den hinsichtlich der Staatssteuer maß-
gebenden Vorschriften.
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S 3I.
1. Die Jahresschuldigkeit an Umlage ist zu einem Viertel sofort, nachdem der Voranschlag
vollzugsreif geworden und mit je einem Viertel auf 1. Juni, 1. September und 1. November