Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

616 XXXIX. 
Die Gebühr der Steuerverwaltung für den Einzug von Gemeindeumlagen beträgt 
3 Prozent der eingegangenen Beträge. 
Auf Antrag des Gemeinderats veranlaßt die Steuerdirektion, daß diese Einzugsregister 
statt au den Stenererheber an den Gemeinderat zur Veranlassung des Einzugs durch den 
Gemeinderechner abgegeben werden. Die bezüglichen Jahresumlagehebregister, in welche 
Umlagebeträge schon von 50 Pfennig an aufzunehmen sind, hat dagegen der Steuerkommissär 
in allen Fällen dem Gemeinderat mitzuteilen. 
Insolange der Umlagesuß für das betreffende Jahr in der Gemeinde noch nicht festgesetzt 
ist, wird der Umlageberechnung der Umlagefuß des unmittelbar vorhergehenden Jahres zu- 
grunde gelegt. 
Über die festgestellten Umlagebeträge hat der Steuerkommissär nach Amtsbezirken Ver- 
zeichnisse zu führen, aus welchen neben der Zeit der Absendung des Einzugsregisters der jeder 
Gemeinde überwiesene Umlagebetrag ersehen werden kann. 
Diese Verzeichnisse sind am Schlusse des Jahres abzuschließen, zu unterzeichnen und zu 
Anfang des Monats Jannar dem Bezirksamt zur Benutzung bei der Rechnungsabhör mitzuteilen. 
XIII. 
Die §8 33 und 34 werden aufgehoben. 
XIV. 
In § 35 werden ersetzt: 
. in Absatz 2 die Worte: „Formular VII“ durch die Worte: „Muster VI“ und die 
Worte: „das pflichtige Steuerkapital“ durch die Worte: „den pflichtigen Steuerwert 
oder zanschlag“, 
Hin Absatz 3 die Worte: „die Forderungszettel, in welchen Umlagen aus Gewerbe- 
steuerkapitalien, Einkommensteueranschlägen oder Kapitalrentensteuerkapitalien“ durch 
die Worte: „soweit Umlagen aus Steuerwerten des Kapitalvermögens oder aus Ein- 
kommensteueranschlägen“. 
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XV. 
Das Muster Beilage 1 zur Gemeindevoranschlags isung wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Es werden gestrichen 
u#. im Eingang des Protokolls die Worte: 
„(gewählt am . ) a. der Vertreter der nichtbürgerlichen Einwohner, 
(gewählt am. . . )b. der Vertreter der Ausmärker“, 
  
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b. im Vorbericht die Ziffern V bis VII, 
. am Schlusse des Protokolls die Worte: „Außerdem werden bis „Eerhoben werden", 
d. ebendaselbst die Worte: „die Vertreter der nichtbürgerlichen Einwohner und der 
Ausmärker“. 
2. Die Worte „Steuerkapital“ und „Steuerkapitalien“ im Eingang und am Schlusse des 
Protokolls, sowie in der „Berechnung der Bürgergenußauflage und Umlage“ sind zu
	        
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