62 III.
§ 26.
übertragbarkeit des Vertrags.
(1) Ohne Genehmigung der Baubehörde darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Ver-
pflichtungen nicht auf andere übertragen.
(2) Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die Bau-
behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tag der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann
sie den Vertrag sofort aufheben, wenn das Guthaben des Unternehmers ganz oder teilweise
mit Arrest belegt oder gepfändet wird.
(3) Auf die in diesen Fällen zu gewährende Vergütung sowie die Leistung von Abschlags-
zahlungen finden die Bestimmungen des § 13 sinngemäße Anwendung.
(4) Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tod abgehen sollte, bevor der Vertrag voll-
ständig erfüllt ist, hat die Baubehörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältnis mit seinen
Erben fortsetzen oder es als aufgelöst betrachten will.
(5) Macht die Baubehörde von den ihr nach Ziffer (2) und (4) zustehenden Rechten
Gebrauch, so teilt sie dies dem Konkursverwalter oder dem Unternehmer oder seinen Erben durch
eingeschriebenen Brief mit.
§ 27.
Gerichtsstand.
Für die aus dem Vertrag entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer —
unbeschadet der im § 28 vorgesehenen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — bei dem für den Ort
der Bauausführung zuständigen (für Bauten im Ausland besonders zu vereinbarenden) deutschen
Gericht Recht zu nehmen.
8 28.
Schiedsgericht.
Wenn bedungen ist, daß die Anrufung eines Schiedsgerichts über die durch den Vertrag
begründeten Rechte und Pflichten Platz greifen soll, so gelten, falls nichts anderes vereinbart ist,
die nachfolgenden Bestimmungen:
(1) Der Anrufung eines Schiedsgerichts hat zunächst, falls die vertragschließende Behörde
eine Bezirksstelle ist, eine Entscheidung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde voranzugehen. Diese
Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Unternehmer nicht binnen einer ihm bestimmten Frist
der vertragschließenden Behörde anzeigt, daß er auf schiedsgerichtliche Entscheidung antrage.
(2) Die Fortführung der Leistungen und Lieferungen nach Maßgabe der von der Ver-
waltungsbehörde getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
(3) Das Schiedsgericht besteht entweder:
a. aus einem Einzelschiedsrichter, über dessen Person die beiden Parteien sich zu einigen
haben, oder wenn eine Einigung nicht zu stande kommt,
b. aus einem Kollegium von drei Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen zu
wählen hat. Diese beiden wählen vor Eintritt in die Verhandlung einen dritten