Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XL. 643 
Erste Prüfung. 
86. 
Die Bewerberinnen um Zulassung zur ersten Prüfung sollen das 19. Lebensjahr zurück- 
gelegt und das 27. nicht überschritten haben. 
Die Anmeldung zur Prüfung ist bei der Oberschulbehörde einzureichen. Derselben sind 
anzuschließen: 
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Ein von der Bewerberin selber verfaßter Lebenslauf mit genauen Angaben über 
Geburts= und Wohnort, Bekenntnisangehörigkeit, persönliche Verhältnisse und Bildungs- 
gang; 
ein Geburtsschein; 
ein obrigkeitlich ausgestelltes Sittenzeugnis, an dessen Stelle im Falle des § 5 eine 
Beurkundung des Anstaltsvorstandes treten kann; 
. ein staatsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberin, an dessen 
Stelle im Falle des § 5 ein Zeugnis des Anstaltsarztes treten kann; 
Zeugnisse über genossene Schulbildung, sowie über eine genügende Vorbereitung in 
den bei der Prüfung verlangten Kenntnissen und Fertigkeiten. 
87. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
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Hauswirtschaftliche Buchführung, Briefe, Geschäftsaufsätze und Aufsätze über behandelte 
Lehrstoffe; 
. Rechnen im Anschlusse an die Unterrichtsgegenstände; 
. Ernährungslehre; 
. Kochen: einfache bürgerliche Küche mit Berücksichtigung der Krankenkost; 
Hausarbeiten; 
Einrichtung der Schulküche; 
Methode des hauswirtschaftlichen Unterrichts; 
Lehrprobe. 
Zweite Prüfung. 
§ 8. 
Der zweiten Prüfung können sich die in der ersten Prüfung bestandenen Lehrerinnen 
frühestens nach zwei auf ihre weitere theoretische und praktische Ausbildung verwendeten Jahren 
unterziehen. 
89. 
Die Anmeldung zur Prüfung ist bei der Oberschulbehörde einzureichen, wobei anzu- 
schließen sind: 
1. 
das Zeugnis der ersten Prüfung;
	        
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