644 XL.
2. ein von der Bewerberin selber verfaßter Bericht über ihre Lebensverhältnisse und
ihren Bildungsgang seit der ersten Prüfung;
3. Zeuguisse über den Erfolg der Fortbildung seit der ersten Prüfung;
4. der Geburtsschein.
8 10.
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1 schriftliche Arbeiten und Rechnen wie bei der ersten Prüfung, jedoch mit erhöhten
Anforderungen;
Kochen: bessere bürgerliche Küche;
die wichtigsten physikalischen und chemischen Vorgänge im Haushalte;
Gesundheitslehre;
Bürgerkunde: soziale Gesetzgebung und Rechtsverhältnisse der Dienstboten;
Erziehungs= und Unterrichtslehre mit stetem Bezuge auf den hauswirtschaftlichen
Unterricht;
7. Lehrprobe.
S J P S
8 11.
Die bestandene zweite Prüfung gilt für die in der ersten Lehrerinnenprüfung bestandenen
Schulamtskandidatinnen (88 4 folgende der Ministerialverordnung vom 19. Dezember 1884,
die Prüfung von Lehrerinnen betreffend), als Ersatz der Dienstprüfung.
Feststellung des Prüfungsergebnisses.
8 12.
Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet auf Antrag der Kommission die Oberschul-
behörde, der zu diesem Zwecke durch den Vorsitzenden der Kommission die Notenliste und die
schriftlichen Arbeiten vorzulegen sind.
Die für bestanden erklärten Kandidatinnen erhalten Zeugnisse mit der Notenabstufung
„sehr gut“, „gut“, „ziemlich gut“, „hinlänglich".
Die nicht bestandenen Kandidatinnen können zur Wiederholung der Prüfung zugelassen
werden, jedoch nur einmal und frühestens nach einem Jahre.
Ubergangsbestimmungen.
13.
Die Oberschulbehörde kann solchen Lehrerinnen, die vor dem 1. September 1906 zur
„Erteilung des Haushaltungsunterrichts an Volks= und Fortbildungsschulen“ für befähigt
erklärt worden sind, die Befähigung zur Unterrichtserteilung in vollem Umfange (§ 2 Absatz 3)
zuerkennen, sofern sie bei Verkündigung dieser Verordnung mindestens zwei Jahre im Schul-
dienste (§ 4 der landesherrlichen Verordnung vom 27. März 1899, die Anwendung des
Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen betreffend), mit gutem Erfolge tätig gewesen sind.