Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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Prüfungen nach Maßgabe dieser Verordnung werden erstmals in der zweiten Hälfte des 
Jahres 1908 abgehalten werden. 
Karlsruhe, den 25. November 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. zrey 
Urey. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. November 1907.) 
Den Vollzug des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1907 über das Urheberrecht an Werken der bildenden 
Künste und der Photographie betreffend. 
Das mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft getretene Reichsgesetz obigen Betreffs — 
Reichsgesetzblatt Seite 7 — enthält in § 46 bezüglich der Errichtung und Geschäftsaufgabe 
von Sachverständigenkammern ähnliche Vorschriften, wie solche früher in den Reichsgesetzen 
vom 9. Januar 1876, „das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste betreffend“, und 
vom 10. Jannar 1876, „den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung betreffend“, 
für Sachverständigenvereine gegeben waren. 
Bezüglich der Zusammensetzung und des Geschäftsbetriebs der zu bildenden Sachver- 
ständigenkammern hat der Reichskanzler unterm 10. Mai d. J. die in dem erstgenannten 
Reichsgesetze (§ 46 Absatz 3) vorgesehenen näheren Bestimmungen erlassen, die in Nr. 20 des 
Zentralblatts für das deutsche Reich vom 10. Mai d. J. Seite 214 veröffentlicht wurden und 
die von den bisherigen, für die Sachverständigenvereine geltenden Bestimmungen zumteil 
abweichen. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
ist mit der Königlich Württembergischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung 
auch wegen gemeinschaftlicher Neubildung der bisherigen, für Baden, Württemberg und Hessen 
gemeinschaftlichen künstlerischen und photographischen Sachverständigen vereine, die unter den 
neuen Bezeichnungen „Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste“ und „Sach- 
verständigenkammer für Werke der Photographie“ und in teilweise veränderter Zusammen- 
setzung fortbestehen sollen, ein Einverständnis erzielt und durch Austausch von Ministerial- 
erklärungen, wovon diejenige des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten das Datum vom 6. November 1907, diejenige des Königlich 
Württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten das Datum vom 7. Sep- 
tember 1907 und die des Großherzoglich Hessischen Staatsministeriums das Datum vom 
19. August 1907 trägt, vereinbart worden:
	        
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