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„Die im Jahre 1876 zum Vollzug des § 16 des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876,
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (Reichsgesetzblatt Seite 4),
und der §§ 9, 10 des Reichsgesetzes vom 10. Jannar 1876, betreffend den Schutz der
Photographien gegen unbefugte Nachbildung (Reichsgesetzblatt Seite 8), durch Austausch
entsprechender Ministerialerklärungen geschlossene Übereinkunft über die Bildung gemein-
schaftlicher künstlerischer und photographischer Sachverständigenvereine für Württemberg,
Baden und Hessen mit dem Sitz in Stuttgart besteht auch in Ansehung der auf Grund
des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1907 zu bildenden Sachverständigenkammern für Werke
der bildenden Künste (einschließlich der Erzeugnisse des Kunstgewerbes und der Bau-
werke) und für Werke der Photographie fort. Es werden jedoch in die Sachverständigen-
kammer für Werke der bildenden Künste, neben den seither in den künstlerischen Sach-
verständigenverein berufenen Mitgliedern und Stellvertretern, die beteiligten Regierungen
weitere Mitglieder und Stellvertreter ernennen, und zwar die Königlich Württembergische
Regierung drei Mitglieder und zwei Stellvertreter, die Großherzoglich Badische und
Hessische Regierung je zwei Mitglieder und einen Stellvertreter.“
Dies wird hierdurch mit dem Hinweis zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Wort-
laut der zwischen den drei Regierungen im Jahre 1876 getroffenen UÜbereinkunft in der Be-
kanntmachung des vormaligen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der Justiz vom
26. Januar 1877 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 11 Seite 5) bekannt gegeben wurde.
Karlsruhe, den 29. November 1907.
Ministerium der Justiz, des Kultus Ministerium des Großherzoglichen Hauses
und Unterrichts. und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Dusch. von Marschall.
Dr. Häußner.
Bekanntmachung.
(Vom 2. Dezember 1907).
Die öffentlichen Lasten der Grundstücke betreffend.
Durch die am 1. Januar 1908 in Kraft tretenden Bestimmungen
a. des § 68 lI des Gesetzes vom 28. September 1906, die Vermögenssteuer betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 421),
b. des Artikels 3, § 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1906, die Abänderung der Gemeinde-
und Städteordnung und die Einführung des Vermögenssteuergesetzes betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 523),
. des § 5 des Gesetzes vom 20. November 1906, die Kirchensteuern betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 713),