Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XL. 647 
sind in § 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über 
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Zivilprozeßordnung betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 267), die Vorschriften unter Ziffer 1 bis 3 wie folgt 
gefaßt worden: 
1. die auf den Steuerwert des Grundstücks oder Gebändes entfallende Vermögenssteuer 
sowie die Beförsterungssteuer; 
2. die auf den Steuerwert der Grundstücke und Gebäude entfallende Gemeindeumlage 
sowie die Beiträge auf Grund des § 69 Absatz 6 der Gemeinde= und Städteordnung; 
3. die für örtliche und für allgemeine kirchliche Bedürfnisse auf den Steuerwert des 
Grundstücks oder Gebäudes umgelegten kirchlichen Steuern. 
Unberührt geblieben sind die Vorschriften über die öffentlichen Lasten unter Ziffer 4 
und 5, nämlich 
4 die Versicherungsbeiträge der Staatsanstalt zur Feuerversicherung der Gebäude und 
5. die den Wassergenossenschaften zustehenden Beiträge für die Unterhaltung und den 
Betrieb der genossenschaftlichen Anlagen und Einrichtungen nach den Vorschriften des 
Wassergesetzes 
sowie unter Ziffer 6, beigefügt durch Artikel II des Gesetzes vom 20. August 1904, die 
Sicherung der Ansprüche der Gemeinden auf Grund des Ortsstraßengesetzes betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 399), nämlich 
6. die nach dem 30. September 1904 fällig gewordenen Ansprüche der Gemeinden auf Grund 
der Artikel 20, 23 und 24 des Ortsstraßengesetzes (vergleiche Artikel 24 a daselbst). 
Im Einverständnisse mit den Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Finanzen 
werden die beteiligten Behörden auf die aus der vorstehenden Zusammenfassung sich ergebenden 
Veränderungen im Rechtsbestande der öffentlichen Lasten hiermit besonders hingewiesen. 
Karlsruhe, den 2. Dezember 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. Dr. Umhauer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 7. Dezember 1907.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Da die Maul= und Klauenseuche auch in dem schweizerischen Kanton St. Gallen aus- 
gebrochen ist, wird das mit Bekanntmachung vom 25. Oktober d. J. gegenüber dem Kanton
	        
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