Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XI.1. 651 
Der in der Gemeinde Betzenhausen bestehende Bürgernutzen wird nach den bisherigen 
Grundsätzen, jedoch mit der Beschränkung weiter gewährt, daß in seinen Genuß nur noch 
diejenigen Ortsbürger der Gemeinde Betzenhausen einrücken, welche das Bürgerrecht zur Zeit 
der Eingemeindung besitzen und während der nächsten zehn Jahre nach der Eingemeindung 
antreten, sowie das Einkaufsgeld bezahlen. 
84. 
Bis zur nächsten Erneuerungswahl des Stadtrats von Freiburg tritt diesem ein weiteres, 
vom Gemeinderat Betzenhausen aus seiner Mitte gewähltes Mitglied bei. 
Bis zur nächsten Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadt Freiburg treten diesen 
zwei weitere Mitglieder bei, welche von dem Bürgerausschuß von Betzenhausen aus seiner 
Mitte zu wählen sind. 
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der 
Bürgerausschuß der Stadt Freiburg den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mit— 
glieder des Gemeinderats und des Bürgerausschusses von Betzenhausen zu wählen. 
85. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Betzenhausen aus dem 
22. Landtagswahlkreis aus und wird in Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil 
der Stadt Freiburg (18. bis 20. Wahlkreis) behandelt. 
86. 
Das Ministerium des Innern, soweit erforderlich im Benehmen mit den anderen Ministerien, 
ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. Dezember 1907. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
von Dusch.
	        
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