XI.I. 653
84.
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Gemeinderats Wiesloch treten diesem
der Bürgermeister und ein vom Gemeinderat Altwiesloch aus seiner Mitte gewählter weiterer
Vertreter als Mitglieder bei.
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Bürgerausschusses von Wiesloch
reten diesem acht weitere Mitglieder bei, welche von den Bürgern und wahlberechtigten Ein-
wohnern von Altwiesloch zu wählen sind.
Im Falle des nach der Eingemeindung eintretenden Ausscheidens eines der genannten
Vertreter von Altwiesloch wählt der Bürgerausschuß von Wiesloch einen Ersatzmann aus der
Zahl der in Altwiesloch wohnenden wahlfähigen Bürger und Einwohner.
865.
Das Ministerium des Innern ist, soweit nötig im Benehmen mit den übrigen Ministerien,
mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. Dezember 1907.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
von Dusch.
Bekanntmachung.
(Vom 17. Dezember 1907.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
bestimmt worden:
Das Grundbuch ist mit dem 1. Jannar 1908 für die Grundstücke des Grundbuchbezirks
Kieselbronn im Amtsgerichtsbezirk Pforzheim als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 17. Dezember 1907.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
Simon.