- XI.1.
Bekanntmachung.
(Vom 21. Dezember 1907.)
Die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Säckingen betreffend.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1908 ab wird die Gemeinde Nollingen in zwei Standes-
amtsbezirke geteilt, von denen der eine unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk Nollingen“
den Ortsteil Nollingen, der andere unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk Badisch-
Rheinfelden“ den Ortsteil Badisch-Rheinfelden mit den Höfen Sennhof und Höllhacken umfaßt.
Karlsruhe, den 21. Dezember 1907.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
Frey.
Verordunng.
(Vom 23. Dezember 1907.)
Die Arzneitaxe betreffend.
Auf Grund der 88§ 80 Absatz 1 und 1418 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird verordnet
was folgt:
Artikel l.
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Januar 1908 an bei
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen
der durch Beschluß des Bundesrats vom 12. Dezember d. J. genehmigten „Deutschen Arzneitaxe“
für 1908, die in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, zu richten.
Artikel 2.
Die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 34 der Verordnung vom 11. September 1896,
den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend, in der Fassung vom 23. März 1905
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 109) bleiben aufrecht erhalten.
Karlsruhe, den 23. Dezember 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Glockner.
Dr. von Bayer.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruye.