Nr. XLII. 655
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 28. Dezember 1907.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung: des Miuisteriums der Justiz, des Kultus und Unter-
richts: die Kosten der Verpflegung von Kranken in den piychiatrischen Klinilen in Heidelberg und Freiburg betreffend; des
Ministeriums des Innern: die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil= und Pflegeanstalten betreffend;
das Abdeckereiwesen betreffend.
Berichtigung.
Verordnung.
(Vom 27. Dezember 1907.)
Die Kosten der Verpflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg
betreffend.
Mit Bezug auf § 30 des Statuts für die psychiatrische Klinik in Heidelberg (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1878 Nr. XXIII Seite 160 ff.) und für die psychiatrische Klinik in
Freiburg (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1887 Nr. VIII Seite 88 ff.) wird bestimmt:
1. Die Kostenbeiträge für die Verpflegung badischer Kranken in den pspychiatrischen
Kliniken zu Heidelberg und Freiburg werden wie folgt festgesetzt:
für die erste Klasse auf täglich . 7 4 — „
„ „ zweite „ „ » .....5»—»
»,,dritte»» »1.-4625-.92bisl»iC-.70»
2. Der Kostenbeitrag für die dritte Klasse wird innerhalb der bezeichneten Grenzen mit
Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kranken oder des sonst
Zahlungspflichtigen bemessen.
Der von nichtbadischen Kranken in Anspruch zu nehmende Kostenbeitrag wird in
jedem einzelnen Falle durch das Ministerium bestimmt.
Die vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1908 in Wirksamkeit. Auf
diesen Zeitpunkt werden die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom
12. Oktober 1878 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIII Seite 172) und des
diesseitigen Ministeriums vom 23. März 1887 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. VIII Seite 100) aufgehoben.
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