656 XLII.
Hinsichtlich der bereits in den psychiatrischen Kliniken untergebrachten Kranken verbleibt
es bei den erfolgten Bestimmungen über die Erhebung der Verpflegungskosten, soweit sich nicht
bei Prüfung der Verhältnisse der einzelnen Kranken Anlaß zu einer anderweiten Regelung ergibt.
Karlsruhe, den 27. Dezember 1907.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Bossert.
Verordnung.
(Vom 21. Dezember 1907.)
Die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil= und Pflegeanstalten betreffend.
Mit Bezug auf § 28 der Statute für die Heil= und Pflegeanstalten Illenau (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1892 Seite 2), Pforzheim (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1889
Seite 116), bei Emmendingen und Wiesloch (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1889 Seite 131
und Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 Seite 448) wird unter Aufhebung der Verordnungen
vom 20. Mai 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 105) und vom 24. Juli 1889
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 147) bestimmt:
1. Die Vergütung für die Kosten der Verpflegung eines Kranken in den Heil= und
Pflegeanstalten wird festgesetzt:
für die erste Klasse auf jährlich 1 200 bis 1 800 1.
„ „ zweite „ » « 800 „ 1000
„ „ dritte „ » » 450»600»
2. Innerhalb dieser Grenzen ist die Vergütung mit Rücksicht auf die Einkommens= und
Vermögensverhältnisse des Kranken oder des sonst Zahlungepflichtigen zu bemessen;
jedoch sind in der Regel zu erheben:
für die erste Klasse
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in Illenau, Emmendingen und Wiesloch jährlich 1 800 4
„ Pforzheim jährlich 1500 „
für die zweite Klasse jährlich 1000
„ „ dritte „ „ . 450 „
.Nichtbadener, deren Aufnahme gemüß 89 lit. b der Anstaltsstatmte zugelassen wird,
sollen in der Regel, und soweit ihre Verpflegung nicht in der Klasse der Pensionäre
stattzufinden hat, nur in erster Klasse gegen eine Vergütung von jährlich 2 200 A.
bei nichtbadischen Reichsangehörigen und von jährlich 2500 K bei Reichsausländern
verpflegt werden.