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4. Wird für Kranke eine Unterkunft und Verköstigung gewünscht, welche über das Maß
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dessen hinausgeht, was die Verpflegung in erster Klasse gewährt, so kann diesem
Wunsch unter Einreihung der Kranken in die Klasse der Pensionäre und gegen
Entrichtung einer höheren Vergütung willfahrt werden, deren Höhe zwischen den
Angehörigen des Kranken und der Direktion zu vereinbaren ist. Die jährliche Ver-
gütung soll aber für badische Staatsangehörige nicht unter 2 500 .(., für nichtbadische
Reichsangehörige nicht unter 3000 „K und für Reichsausländer nicht unter 3 500 6.
betragen, und es bedarf die bezügliche Vereinbarung überdies der Genehmigung des
Verwaltungshofs.
Gegenüber wenig leistungsfähigen Gemeinden, wenig bemittelten Selbstzahlern und
wenig bemittelten Angehörigen von unvermöglichen Kranken, welche die Zahlung der
Verpflegungskosten an Stelle des sonst unterstützungspflichtigen Armenverbands über-
nommen haben, kann vom Verwaltungshof eine Ermäßigung der Vergütung zugestanden
werden, in der ersten und zweiten Verpflegungsklasse aber nicht unter den in Ziffer 1
festgesetzten Mindestbetrag.
Findet die Verpflegung eines unvermöglichen Kranken ausnahmsweise und aus
besonderen Gründen in zweiter Klasse statt, so darf die Vergütung sowohl den
Angehörigen wie dem Armenverband gegenüber bis auf den Betrag von jährlich
600 4 ermäßigt werden.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1908 in Wirksamkeit.
Hinsichtlich der bereits in den Heil= und Pflegeanstalten untergebrachten Kranken, welche
selbst für die Verpflegungskosten aufkommen oder für welche die Verpflegungskosten von
Angehörigen oder sonstigen Privatpersonen bestritten werden, verbleibt es bei der bisherigen
Festsetzung der Verpflegungskosten, soweit sich nicht bei Prüfung der Verhältnisse der einzelnen
Kranken Anlaß zu einer anderweiten Regelung ergibt. Jedoch ist in allen Fällen für die
Verpflegung in erster Klasse mindestens der Betrag von jährlich 1200 K zu erheben.
Hinsichtlich der auf Kosten von badischen Gemeinden und Kreisen, von Krankenkassen und
von Berufsgenossenschaften am 1. Januar 1908 in den Heil= und Pflegeanstalten unter-
gebrachten Geisteskranken treten die neuen Verpflegungssätze erst mit dem 1. März 1908
in Kraft und es bleiben bis dahin die seitherigen Verpflegungssätze noch in Geltung.
Karlsruhe, den 21. Dezember 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Glockner.
Boppel.