Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 67 
langen der Verwaltung die Abgangsstation der Leistungs- und Lieferungsgegenstände zu bezeichnen. 
Der Verwaltung steht das Recht zu, die frachtfreie Lieferung auch nach andern badischen 
Stationen als dem im Vertrage genannten Empfangs-(Erfüllungs-)Ort zu verlangen. Die 
dem Unternehmer hierdurch entstehenden Mehr= oder Minderfrachten werden bei der Abrechnung 
ausgeglichen. 
(2) Ist die Anlieferung frei Waggon vereinbart, so ist der Unternehmer verpflichtet, die 
Materialien unter tunlichster Ausnutzung der Tragfähigkeit der Eisenbahnwagen aufzugeben und 
die hierbei entstehenden Nebenkosten, wie z. B. für die Ausfertigung der Frachtbriefe und die 
etwa verlangte bahnamtliche Feststellung des Gewichts der Sendung zu tragen. 
(3) In den Frachtbriefen ist Benennung, Stückzahl, Gewicht und nötigenfalls auch die 
Länge der zu verschickenden Materialien vom Unternehmer anzugeben. 
(4) Unterlassung der Gewichtsangabe im Frachtbrief durch den Absender soll dem Antrag 
auf bahnamtliche Feststellung des Gewichts gleich geachtet werden. 
§ 9. 
Abnahme und Haftung. 
(1) Der Gegenstand der Leistung oder Lieferung wird an den von der Verwaltung zu 
bezeichnenden Empfangs-(Erfüllungs-,Orten abgenommen. Erst mit dem Zeitpunkt der Abnahme 
geht das Eigentum und die Gefahr auf die Verwaltung über. 
(2) Sollen die Leistungen oder Lieferungen zu einem durch Vertrag bestimmten Zeitpunkt 
erfolgen, so ist der Unternehmer nicht berechtigt, die Abnahme vor jenem Zeitpunkt zu verlangen. 
(3) Ist die im § 7 vorgesehene Beschaffenheitsprüfung bereits vorher vorgenommen und 
ihr Ergebnis als bedingungsgemäß anerkannt worden, so findet eine Wiederholung bei der 
Abnahme in der Regel nicht statt. 
(4) Mit der Abnahme beginnt die in den besondern Bedingungen des Vertrags vorgesehene, 
in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (vergleiche 88 477, 638 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Haftung 
für die Güte der Leistung oder Lieferung. 
(5) Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waren (§ 377 des 
Handelsgesetzbuches) ist nicht statthaft. 
(6) Bezüglich der bei der Abnahme zurückgewiesenen Gegenstände liegt dem Unternehmer 
die gleiche Ersatzverpflichtung ob wie bezüglich der bei der Beschaffenheitsprüfung nicht bedingungs- 
gemäß befundenen Gegenstände (§ 7). 
(7) Für alle Gegenstände dagegen, die sich während der Dauer der Haftung als nicht 
bedingungsgemäß erweisen, oder infolge schlechten Materials oder mangelhafter Herstellung bei 
gewöhnlicher Betriebsnutzung, d. h. mit Ausschluß nachweisbarer Unfälle, betriebsunbrauchbar 
werden oder bei der Bearbeitung sich als fehlerhaft herausstellen, ist der Unternehmer verpflichtet, 
u. wenn nach den besondern Bedingungen Naturalersatz stattfindet: 
neue, den Bedingungen entsprechende Stücke frei Empfangs-(Erfüllungs-,Ort zu 
liefern (§ 11): 10
	        
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