Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

68 III. 
b. wenn nach den besondern Bedingungen Geldausgleich eintritt: 
1. den vertragsmäßigen Lieferpreis, 
2. die Frachtkosten von dem Anlieferungsort oder der ihm zunächst liegenden Station 
nach dem Erfüllungsort zu vergüten. 
(8) Der Berechnung der Frachtkosten wird der zur Zeit der Ersatzforderung gültige Tarif 
zugrunde gelegt. Die bezüglichen Beträge sind innerhalb vier Wochen nach ergangener Auf— 
forderung einzuzahlen. « 
§10. 
Gemeinsame Bestimmungen für die Beschaffenheitsprüfung, Abnahme und Haftung. 
(1) Unbeschadet des Rechts, seine Ansprüche im schiedsrichterlichen Verfahren (§20 geltend 
zu machen, ist der Unternehmer verpflichtet, sich zunächst dem Urteil des mit der Prüfung oder 
Abnahme betrauten Beamten zu unterwerfen. Etwa erforderliche Nacharbeiten an einzelnen, 
den Bedingungen nicht voll entsprechenden Leistungs= oder Lieferungsgegenständen hat der Unter- 
nehmer ungesäumt auszuführen, widrigenfalls dies seitens der Verwaltung auf seine Kosten 
geschehen kann. 
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, die zurückgewiesenen oder während der Haftungszeit 
schadhaft gewordenen Gegenstände alsbald zu entfernen. Geschieht dies innerhalb der gesetzten 
Frist nicht, so können diese Gegenstände von der Verwaltung auf Kosten und für Rechnung 
des Unternehmers beliebig veräußert werden (8§ 383, 384 und 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
8 11. 
Fristen für Nachlieferungen oder Beseitigung von Mängeln. 
Zum Ersatz der bei der Beschaffenheitsprüfung (§ 7), bei der Abnahme (§ 9) und 
soweit Naturalersatz stattfindet — auch der nach der Abnahme (§ 9) zurückgewiesenen Leistungen 
oder Lieferungen ist dem Unternehmer eine angemessene Frist zu bestimmen. Das gleiche gilt, 
wenn die Leistungen oder Lieferungen untüchtig oder nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht 
genügend gefördert sind, von der Beseitigung dieser Mängel. Die Fristbestimmung erfolgt 
unbeschadet der der Verwaltung schon vor Ablauf der Frist zustehenden Rechte, insbesondere des 
Rechts auf Einziehung verwirkter Vertragsstrafen (§ 5). 
5 12. 
Entziehung der Leistungen oder Lieferungen. 
(1I) Kommt der Unternehmer innerhalb der Frist den Anordnungen der Verwaltung nicht 
nach, oder sind seine Ersatzleistungen oder -Lieferungen nicht bedingungsgemäß, so ist die Ver- 
waltung berechtigt, nach ihrer Wahl entweder 
a#. gänzlich vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu ver- 
langen oder
	        
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