Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

IV. 77 
* 157 f. 
Ausführung des Teilungsplanes. 
1. Wenn sich in der Teilungsmasse (nicht veräußerte, § 157 c) Grundstücke befinden, so 
hat das Notariat die Abgabe der grundbuchrechtlichen Erklärungen (insbesondere Auflassungen, 
Eintragungsbewilligungen) seitens der Beteiligten herbeizuführen. Das Notariat hat ferner 
zu ermitteln, ob zugunsten der Beteiligten oder des Erblassers Hypotheken vorhanden sind, 
deren Löschung wegen Tilgung der Forderungen bewilligt werden kann, und hat solchenfalls 
auf die Bewilligung der Löschung durch die Beteiligten hinzuwirken. Wegen der Herbeiführung 
der Eintragungen zum Grundbuch vergleiche § 79e; wegen der zur Herbeiführung der Ein- 
tragung von Rechtsänderungen im Grundbuch oder auch zu anderen Zwecken von den 
Beteiligten benötigten Nachweise der Erbfolge vergleiche die Bestimmungen über Erbscheine 
(§§ 156 folgende) und nachlaßgerichtliche Zeugnisse (§ 157 i folgende). 
2. Soweit Minderjährige, Entmündigte oder Abwesende beteiligt sind, hat das Notariat 
die etwa erforderlichen Anträge der gesetzlichen Vertreter auf Erteilung der vormundschafts- 
gerichtlichen Genehmigung zu den von ihnen abgeschlossenen einzeln zu bezeichnenden Rechts- 
geschäften aufzunehmen und die Genehmigung namens der Beteiligten einzuholen. Wegen des 
Nachweises der nachträglich erfolgten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu Rechtsgeschäften 
und des Nachweises der Mitteilung der Genehmigung an die Vertragsgegner gegenüber dem 
Grundbuchamt ist § 63 i zu beachten. 
§5 157g. 
Ausfertigungen. 
1. Auf Antrag sind aus den Protokollen über die Verhandlungen einschließlich der etwaigen 
Verhandlungen über eine Vermögensaufnahme zuzufertigen 
a. den Beteiligten (Miterben, Gesamtgutsteilhabern) Beurkundungen über den für sie 
bedeutsamen Inhalt der Verhandlungen (Teilzettel, Absätze 2 und 3); 
b. den Vermächtnisnehmern, Gläubigern und Schuldnern der Masse entsprechende 
Beurkundungen (Verweisungen, Absätze 2, 4 und 5). 
.Dem Teilzettel und der Verweisung, für welche die anliegenden Formulare verwendet o i2 
veel können, ist eine Überschrift zu geben, in welcher außer der Bezeichnung des Notariats rr 
anzugeben ist der den Teilungsakten zu entnehmende Betreff, sowie Name, Beruf und Wohnort 
des Beteiligten, für welchen der Teilzettel oder die Verweisung bestimmt ist. Unter der Über- 
schrift ist zu vermerken, daß die Eigenschaft eines Erbscheins oder nachlaßgerichtlichen Zeugnisses 
dem Teilzettel beziehungsweise der Verweisung nicht zukommt. 
3. In den Teilzettel sind aus den Verhandlungen aufzunehmen: 
a. die Angaben über den Erblasser nach § 137 Ziffer 1; 
b. die summarische Augabe des Vermögens und der darauf lastenden Schulden und 
Ersatzverbindlichkeiten nach § 1576e Absatz 1; sind in der Zeit vom Todestag des
	        
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