Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Schema  zum  Talon  einer  Obligation.)
Rheinprovinz,  Regierungsbezirke  Cöln  und  Düsseldorf.

Talon.

Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  zu  der  Obligation
  II.  Serie  der  Genossenschaft  fuͤr  die  Melioration  der  Erftniederung

Litt.  .....  M  .  ...  uͤber  ..  ...  Thaler  Kurant
die  ..  ...  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Genossenschaftskasse
  zu  Bedburg.
Bedburg,  den  .  .ten.  ....  .  ...  18..

(Faksimile  der  Unterschriften  des  Direktors  und  dreier  Vorstandsmitglieder.)

(Die  Aushaͤndigung  der  Kupons  bleibt  bis  zum  Nachweise  der  Empfangsberechtigung
ausgesetzt,  wenn  der  Inhaber  der  Obligation  den  Talon  als  verloren  gegangen  anzeigt  und
rechtzeitig  gegen  die  Aushändigung  der  Kupons  an  den  Präsentanten  des  Talons  bei  dem
Genossenschaftsdirektor  protestirt.)

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(Nr.  6187.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  September  1865.,  betreffend  die  Außerkrafttretung
des  Reglements  vom  4.  August  1812.  (Amtsblatt  der  Regierung  zu
Breslau  S.  451.  ff.)  für  diejenigen,  welche  den  Klodnitz-Kanal  befahren.

A./  Ibren  Bericht  vom  26.  August  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  das  Reglement
für  diejenigen,  welche  den  Klodnitz-Kanal  befahren,  vom  4.  August  1812.
(Amteblatt  der  Regierung  zu  Breslau  für  das  Jahr  1812.  S.  451.  ff.)  außer
Kraft  trete.

Baden-Baden,  den  2.  September  1865.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplit.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und
den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).