Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

III. 15 
19. 
Der Pfandschein, welcher die Nummer, die Beschreibung und den Schätzungswert des 
Pfandes, den Betrag und die Dauer des Darlehens, den Tag der Verpfändung und den 
Verfalltag, sowie die Höhe des Zinsfußes enthält, muß mit den Unterschriften des Leihamts- 
verwalters oder seines Stellvertreters und eines weiteren Beamten, sowie mit dem Dienstsiegel 
versehen sein. 
Die Unterschrift des Verwalters kann auf mechanischem Wege hergestellt werden. 
1. Verlängerung (Erneuerung);: Auslösung. 
8 20. 
Bei Ablauf der Versatzzeit (§ 15) kann dieselbe, wenn das Pfand nicht zur Auslösung 
kommt, gegen Rückgabe des Pfandscheines und Entrichtung der verfallenen Zinsen und Geschäfts- 
gebühren auf weitere 6 Monate verlängert werden, vorausgesetzt, daß das Pfand an seinem 
Werte nichts verloren hat oder durch weitere Aufbewahrung desselben kein Verlust zu 
befürchten ist. 
Bei jeder Verlängerung hat der Taxator eine neue Abschätzung vorzunehmen. Findet 
sich hierbei, daß das Pfand zu hoch beliehen ist, so muß das Darlehen entsprechend ver- 
mindert werden. 
Für den zurückgegebenen Pfandschein wird ein neuer ausgestellt, auf welchem die Nummer 
des ersteren vermerkt wird. Ein Anspruch auf Verlängerung (Ernenerung) steht dem Ver- 
pfänder nicht zu. 
ä21. 
Die Aushändigung eines Pfandes erfolgt nur gegen Barzahlung des darauf haftenden 
Betrags und gegen Rückgabe des darüber ausgestellten Pfandscheines an den Überbringer 
des letzteren. 
Das Leihamt ist berechtigt, die Auslieferung eines Pfandes an jeden Juhaber des Pfand- 
scheins zu bewirken, so daß es von seiner Schuld befreit wird. 
Hat der Auslösende das Pfand ohne ausdrückliche Verwahrung angenommen, so erlischt 
damit jeder Anspruch wegen Beschädigung, unvollständiger Ablieferung oder Verwechslung 
desselben. 
Insbesondere kann ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Auslösende 
nach Empfangnahme des Pfandes ohne ausdrücklichen Widerspruch das Geschäftszimmer ver- 
lassen hat. 
8 22. 
Weder bei Erneuerungen noch bei Auslösungen werden besondere Quittungen erteilt, 
vielmehr gilt im ersteren Falle der neue Pfandschein, im letzteren das Pfand selbst als Quittung 
für die Bezahlung der geschuldeten Beträge.
	        
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