Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 367 
Schadloshaltung für einen nicht durch eigene Veranlassung entstandenen Ausfall im 
anschlagsmäßigen Betrag der wandelbaren Bezüge.“ 
9. In § 22 Absatz 1 sind die Worte „auf Wohnungsgeld (§ 17 Ziffer 2) nach Maß- 
gabe des anliegenden Tarifs" zu ersetzen durch „auf das geordnete Wohnungsgeld (§ 17 Ziffer 2)“. 
Die Absätze 2, 4, 5 und 6 des § 22 sind zu streichen. 
10. Der § 24 erhält folgende Fassung: 
„Das Wohnungsgeld wird in den Einkommensanschlag mit dem für die erste 
Ortsklasse festgesetzten Betrag der für die Amtsstelle des Beamten maßgebenden Dienst- 
klasse aufgenommen." 
An Stelle des § 25 treten unter der überschrift „Dienstzulagen“ folgende Bestimmungen: 
„Als Dienstzulagen (§ 17 Ziffer 3) gelten diejenigen regelmäßig wiederkehrenden 
Bezüge eines etatmäßigen Beamten, welche demselben für den Hauptdienst neben dem 
geordneten Gehalt, dem Wohnungsgeld und den etwaigen sonstigen Bezügen aus 
besonderen Gründen verliehen werden. 
Die Dienstzulage ist, soweit sie nicht einen Bestandteil des Einkommenanschlags 
bildet (§ 18 Absatz 3), widerruflich.“ 
12. Als § 25 a ist folgende Vorschrift einzustellen unter der Überschrift: 
„Nebengehalt. 
Als Nebengehalt (§ 17 Ziffer 7), gelten die regelmäßig wiederkehrenden aus einer 
Staats= oder Staatsanstaltenkasse fließenden Bezüge eines Beamten, welche für die 
Besorgung eines demselben übertragenen, von seinem Hauptdienst unabhängigen staat- 
lichen Nebenamtes bewilligt werden. 
Der Nebengehalt ist widerruflich." 
13. In § 26 ist statt der bisherigen Überschrift „Freie und Dienstwohnungen“ zu setzen 
„Dienstwohnungen.“ 
Absatz 1 und 2 sind zu streichen. 
In Absatz 4 sind im Eingang und im Schlußsatz vor dem Worte „Dienstwohnung" die 
Worte „freie oder“ zu streichen; ferner ist in Satz 2 das Wort „beziehungsweise“ durch einen 
Beistrich zu ersetzen. 
14. Der 8 27 ist zu fassen wie folgt: 
„Die Bestimmungen über die den Beamten zu gewährenden Vergütungen des 
Aufwandes für auswärtige Dienstgeschäfte und für Umzugskosten (5 17 Ziffer 6) 
werden durch besonderes Gesetz geregelt.“ 
15. An Stelle des § 28 treten folgende Bestimmungen: 
„Ein etatmäßiger Beamter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 
entweder 
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt hat oder 
2. wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder 
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden ist. Die Dienstunfähigkeit kann ohne weiteres 
60. 
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