Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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wünscht,  sind  nicht  zu  verweigern,  solange  nicht  Nachtheile  für  die  Untersuchung  zu  befürchten
  sind,  welchen  Falles  sie  untersagt  oder  nur  in  Gegenwart  einer  Gertchtsperson
gestattet  werden  können.

Art.  136.  Der  verhaftete  Angeschuldigte  ist  nur  mit  Vorwissen  des  Untersuchungerichters
  besugt,  Briefe  abzusenden  und  zu  empfangen  und,  wenn  Nachtheile  für  die
Untersuchung  zu  besorgen  sind,  nur  nachdem  der  Richter  sie  gelesen  und  ihre  Absendung
oder  ihren  Empfang  unbedenklich  gesunden  hat.  Schreiben  an  höhere  Justiz-Behörden
darf  der  Angeschuldigte  ohne  diese  Beschränkung  absenden.

Art.  137.  Fesseln  können  dem  Verhafteten  angelegt  werden,  wenn  er  eines  der
im  Art.  131  Nr.  1  gedachten  Verbrechen  angeschuldigt,  oder  der  Flucht  verdächtig  und
nicht  anders  mit  Sicherheit  verwahrt  werden  kann,  oder  wenn  dieses  wegen  besonderer
Gefährlichkeit  seiner  Person  zur  Sicherheit  Anderer,  insbesondere  der  Aufseher  und  Gefangenwärter
  erforderlich  erscheint.

Im  Uebrigen  rechtet  sich  die  Ordnung  und  Disziplin  in  den  Untersuchungsgefängnissen
  nach  den  für  diese  bestehenden  Hausordnungen.

VII.  Aufhebung  der  Haft  und  Sicherheitsleistung.

Art.  138.  Die  Untersuchungshaft  fällt  wieder  weg,  wenn  sich  während  des  Laufes
der  Voruntersuchung  darlegt,  daß  die  Gründe,  wegen  welcher  sie  verhängt  wurde,  ulcht
mehr  bestehen.  Sind  der  Untersuchungsrichter  und  der  Staatsanwalt  hierüber  einverstanden,
  so  ist  der  Verhaftete  sofort  zu  entlassen  und  ein  etwa  erlassenes  öffenkliches  Er-’suchen
  wleder  zurück  zu  nehmen.  Sind  belde  verschiedener  Ansicht,  so  entscheldet  das
Kreisgerict.

Art.  139.  Wird  ein  Angeschuldigter,  der  vorgeführt  oder  vorläufig  in  Verwahrung
  genommen  war,  ohne  Untersuchungshaft  entlassen,  oder  wird  er  aus  der  Untersuchungshaft
  entlassen,  so  kann  er  bedeutet  werden,  daß  er  sich  der  Untersuchung  nicht  durch
die  Flucht  entziehe  und  von  seinem  Aufenthaltsorte  nicht  ohne  Genehmigung  des  Untersuchungsrichters
  entferne,  worauf  er  Handgelöbniß  zu  leisten  hat.  Der  Buuch  dieses  Gelöbnisses
  ist  nach  Art.  179  des  Strafgesehbuches  zu  ahnden.

Art.  140.  Die  Untersuchungshaft  eines  Angeschuldlgten,  welche  auf  Grund  des
Art.  131  Zisfer  2  dieses  Gesetes  zu  verhängen  ist,  soll  auf  Antrag  des  Angeschuldigten,
wenn  der  Staatsanwalt  zuvor  darüber  gehört  worden,  abgewendet  oder  beseitigt  werden,
wenn  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  deuselben  von  einem  Dritten  eine  von  dem  Untersuchungsrichter
  zu  bestimmende  Sicherheitsleistung  durch  gerichtliche  Hinterlegung,  Pfandbestellung
  oder  Bürgschaft  bewirkt  wird.

Leistet  ein  Dritter  die  Sicherhelt,  so  kann  er  die  Rechtswohlthat  der  Vorausklagung
nicht  in  Anspruch  nehmen.