Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Artikel  19.

Bei  Ermittlung  der  Beförderungsgebühren  wird  grundsätzlich  der  Weg,  welchen  ein
Telegramm  im  Gebiete  der  Schweiz  und  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins
zurückzulegen  hat,  beiderseits  in  gerader  Linie  berechnet,  und  zwar  von  der  Abgangsstation
bis  zu  dem  Punkte,  wo  das  Telegramm  die  Grenze  erreicht  und  von  da  bis  zu  der
Adreßstation.  Auf  gleiche  Weise  wird  die  Gebühr  der  transitirenden  Telegramme  von
Grenzpunkt  zu  Grenzpunkt  bemessen.

Zur  Vereinfachung  der  Tarife  für  den  Verkebr  zwischen  dem  Deutsch-Oesterreichischen
Telegraphen-Vereine  und  der  Schweiz  jevoch  werden  die  verschiedenen  Grenztaxpunkte
zwischen  den  beiderlei  Gebieten  in  zwei  Gruppen,  eine  nördliche  und  eine  südliche,  abgetheilt.

Zur  ersteren  gehören  alle  zwischen  Leopoldshöhe  und  Finstermünz,  zur  südlichen  alle
zwischen  Finstermünz  und  dem  Langensee  gelegenen  Anschlußpunkte.

Für  alle  Telegramme,  welche  einen  der  Anschlußpunkte  der  nördlichen  Gruppe  passtren,
soll  die  Taxe  ohne  Rücksicht  auf  den  wirklichen  Beförderungsweg  nach  dem  nächstgelegenen
Anschlußpunkt  dieser  Gruppe  berechnet  werden.  Deßgleichen  wird  für  Telegramme,  welche
einen  Anschlußpunkt  der  südlichen  Gruppe  passtren,  die  Taxe  nach  dem  nächstgelegenen
Unschlußpunkt  dieser  Gruppe  berechnet.

Auf  diese  Art  finden  zwischen  je  zwei  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegrapben-Vereins
  und  der  Schweiz  nur  zweierlei  Tarifsätze  Anwendung,  je  nachdem  nämlich
  hiebei  die  nördlichen  oder  südlichen  Grenztaxpunkte  in  Betracht  kommen.

In  gleicher  Weise  sollen  die  durch  den  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Verein
und  durch  die  Schweiz  transstirenden  Telegramme  behandelt  werden,  der  Art,  daß  die  mit
den  angrenzenden  Staaten  über  den  gegenseitigen  Verkehr  jeweilen  geltenden  Tarifgrundlagen
  auch  auf  den  Transitverkehr  Anwendung  finden.

Die  nach  den  obigen  Grundsätzen  gebildeten  Tarife  werden  sich  die  contrahirenden
Staaten  gegenseitig  mittheilen.

Artikel  20.

Bei  Anwenvdung  der  Taxe  auf  die  Wortzahl  werden  folgende  Regeln  beobachtet:

1)  Alles  was  der  Absender  zum  Zwecke  der  Beförderung  in  das  Original  des  Telegramms
  geschrieben  hat,  wird  bei  der  Wortzählung  mitgerechnet.

2)  Die  durch  einen  Bindestrich  verbundenen,  oder  durch  ein  Apostroph  getrennten
Wörter  zählen  für  so  viel  Worter  als  sie  enthalten.