Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

460  XXXII.

der  Parzelle  N.  102  eingehalten  wird,  solange  dies  im  Interesse  der  schweizerischen  Zollaussicht
  geboten  erscheint.
Artikel  V.

Dieser  Vertrag  tritt  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Deutschen  Reichs,  sowie  nach
Erteilung  der  Ratifikation  durch  Seine  Königliche  Hoheit  den  Großherzog  von  Baden  und
durch  den  Schweizerischen  Bundesrat  in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag,
sowie  den  einen  Bestandteil  des  Vertrags  bildenden  Plan  unterfertigt  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  zweifacher  Ausfertigung.

Bern,  den  21.  Dezember  1906.
(I..  S.)  Heintze,  Legationsrat.  (L.  S.)  L.  Forrer.

Bekanntmachung.
(Vom  11.  August  1908.)

Die  Verlegung  der  badisch-schweizerischen  Landesgrenze  bei  Leopoldshöhe  betreffend.

Der  vorstehend  als  Anlage  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1908,  die  Verlegung  der  Landesgrenze
  gegen  die  Schweiz  bei  Leopoldshöhe  betreffend,  veröffentlichte,  zwischen  Bevollmächtigten
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  und  des  Schweizerischen  Bundesrats  unter  Vorbehalt
  der  Zustimmung  des  Reichs  am  21.  Dezember  1906  zu  Bern  abgeschlossene  Staatsvertrag
  ist  beiderseits  ratifiziert  und  es  sind  die  Ratifikationsurkunden  am  27.  August  1907
zu  Bern  ausgetauscht  worden.

Durch  die  nachstehend  abgedruckte,  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  am
29.  Oktober  1907  getroffene  Vereinbarung  wurde  der  Staatsvertrag  für  das  Reich  und  ihm
gegenüber  als  rechtswirksam  anerkannt.  In  Artikel  II  dieser  Vereinbarung  ist  bestimmt,  daß
sie  einen  Monat  nach  dem  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  in  Kraft  treten  und  daß
damit  zugleich  die  in  dem  badisch-schweizerischen  Staatsvertrage  vorbehaltene  Zustimmung
des  Reichs  als  erfolgt  gelten  solle.

Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  der  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  der  Schweiz  hat  am  23.  Juli  1908  in  Bern  stattgefunden.

Karlsruhe,  den  11.  August  1908.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Marschall.  Dold.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Deutschen
Reichs,  und  der  Schweizerische  Bundesrat  haben  beschlossen,  den  Bestimmungen  des  zwischen
Baden  und  der  Schweiz  am  21.  Dezember  1906  abgeschlossenen  Staatsvertrags  über  die
Verlegung  der  badisch-schweizerischen  Landesgrenze  bei  Leopoldshöhe  rechtliche  Wirksamkeit  für