Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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esetzlammlung

für  das

Firstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

No.  417.

 

Verordnung
vom  29.  Sepiember  1879,
den  Gehührentarif  für  Zwangsvollstreckungen  in  Verwaltungssachen
betreffend.

Wir  Heinrich  der  Vierzehnte  von  Gottes  Gnaden  jüngerer  Linie
regierender  Fürst  Reuß,  Graf  nnd  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  etr.
verordnen  auf  Grund  des  §  16  des  Gesetes  vom  19.  September  1879,  die  Zwangsvollstreckung
  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  betreffend,  andurch  was  folgt:
§  1.

Die  Kosten  des  Verfahreus  bei  Zwangsvollstreckungen  im  Verwaltungswege
sind  noch  dem  angehängten  Tarife  zu  berechnen.

8  2.

Bei  der  Pfändung  körperlicher  Sachen  sowie  bei  deren  Versteigerung  ist  der
Auspruch  des  Vollstreckungsbeamten  auf  die  tarismäßigen  Gebühren  begründet,  sobald
derselbe  die  Ausführung  des  eutsprecheuden  Auftrags  begonnen  hat.

Wenn  dagegen  der  Schuldner  die  Pfändung  oder  Versteigerung  vor  Beginn

Ausgegeben  am  8.  October  1879.