Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

183 
esetzlammlung 
für das 
Firstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 417. 
  
Verordnung 
vom 29. Sepiember 1879, 
den Gehührentarif für Zwangsvollstreckungen in Verwaltungssachen 
betreffend. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden jüngerer Linie 
regierender Fürst Reuß, Graf nnd Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein etr. 
verordnen auf Grund des § 16 des Gesetes vom 19. September 1879, die Zwangs- 
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, andurch was folgt: 
§ 1. 
Die Kosten des Verfahreus bei Zwangsvollstreckungen im Verwaltungswege 
sind noch dem angehängten Tarife zu berechnen. 
8 2. 
Bei der Pfändung körperlicher Sachen sowie bei deren Versteigerung ist der 
Auspruch des Vollstreckungsbeamten auf die tarismäßigen Gebühren begründet, sobald 
derselbe die Ausführung des eutsprecheuden Auftrags begonnen hat. 
Wenn dagegen der Schuldner die Pfändung oder Versteigerung vor Beginn 
Ausgegeben am 8. October 1879.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.