Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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(2)  Die  Erhebung  der  Abgabe  findet  in  dem  für  den  Inlandsverkehr  geordneten  Verfahren
  statt.

(3)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  ist  ermächtigt,  Abweichungen  zuzulassen.

9  115.  »
b.  Dampf-  Im  Ausland  ausgegebene  Dampfschiffsfahrkarten,  welche  zu  Fahrten  im  Inland  bescissfahr-
  rechtigen,  unterliegen  der  Abstempelung  und  Vorausbesteuerung.  Statt  im  Wege  der  Abstempelung

  kann  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  auch  durch  Entwertung  von  Stempelmarken
(§  1119)  erfolgen.
§  116.

(1)  Inländischen  Dampfschiffahrtsgesellschaften,  welche  für  den  Inlandsverkehr  zur
Steuerentrichtung  nach  §  113  zugelassen  sind,  ist  diese  Form  der  Versteuerung  auch  hinsichtlich
der  im  Ausland  ausgegebenen  stempelpflichtigen  Fahrkarten  zu  gestatten.

(2)  Die  im  Ausland  ausgegebenen  Dampfschiffahrtsscheine  des  Vereinsreiseverkehrs  für
deutsche  Strecken  sind  bei  Erhebung  und  Abführung  der  Abgabe  wie  die  Eisenbahnfahrscheine
des  Vereinsreiseverkehrs  zu  behandeln.

(3)  Größere  ausländische  Dampfschiffahrtsgesellschaften,  welche  regelmäßige  Fahrten
nach  dem  Inland  unterhalten,  können  auf  Antrag  von  der  Direktivbehörde  des  von  ihren
Schiffen  zunächst  berührten  inländischen  Gebiets  zur  Steuerentrichtung  nach  §  113  zugelassen
werden,  sofern  sie  einen  im  Inland  ansässigen  Vertreter  bestellen  und  bei  einer  inländischen
Steuerstelle  eine  Sicherheit  für  Stempelabgabe  und  etwa  gegen  sie  oder  ihre  Angestellten  zu
verhängende  Strafen  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des  durchschnittlich  jährlich  zu
entrichtenden  Stempelbetrags  hinterlegen.

*  117.

6.  Bezeichnung  Jeder  Dampfschiffsfahrkarte,  welche  zur  Zurücklegung  einer  teilweise  im  Inland,  teil-Wii*
  weise  im  Ausland  belegenen  Strecke  berechtigt,  ist  der  Fahrpreisanteil  für  die  Inlandsstrecke
preisanteils  zugleich  mit  der  Stempelabgabe  in  einer  Summe  in  deutscher  Währung  aufzudrucken.

auf  Dampfschiffsfahr-

  Zum  8  59  des  Gesetzes.

8  118.

7.  Erstattung  (1)  Die  Erstattung  der  Stempelabgabe  im  Falle  des  §  59  des  Gesetzes  erfolgt  an

des  die  Eisenbahnverwaltungen  und  Dampfschiffahrtsunternehmungen  gegen  den  Nachweis,  daß

Fahrtarten-  dem  Reisenden  der  volle  Betrag  des  Fahrpreises  einschließlich  des  ihm  etwa  in  Rechnung
gestellten  Stempels  zurückgewährt  worden  ist.