LIV. 647
Zeitpunkt de# Beginus und der Beendigung die Zeit des Verlassens und des Wiederbetretens
der Wohnung, des Dienstzimmers u. s. w., je nachdem die Reise von einem dieser Orte aus
angetreten oder an einem von ihnen beendigt worden ist.
3. Bei einer Dienstreise im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise wird der Berechnung
der Aufwandsentschädigung nur die für dienstliche Zwecke verwendete Zeit zugrunde gelegt; als
solche gilt:
beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise, die Zeit vom Abgang am
Wohnort bis zur Beendigung des Dienstgeschäfts,
b. beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise, die Zeit vom Abgang am
Urlaubsort bis zur Rückkehr an den Wohnort,
c. bei Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise, die Zeit vom Abgang am
Urlaubsort bis zur Rückkehr dahin oder, falls der Beamte den weiteren Urlaub an
einem anderen Orte zubringt, bis zur Beendigung des Dienstgeschäfts,
bei Vornahme eines Dienstgeschäfts am Urlaubsort selbst, die hierauf verwendete Zeit.
In keinem Falle darf jedoch der Staatskasse ein größerer Aufwand erwachsen, als wenn
die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und daselbst beendigt worden wäre. Vorstehende
Vorschriften gelten siunngemäß auch für die Anrechnung des Reisekostenersatzes. Die Verbindung
einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise ist nur mit Genehmigung der zuständigen Dienst-
behörde zulässig.
4. Durch Unterbrechung oder Verlängerung des auswärtigen Geschäfts aus privaten Rück-
sichten dürfen der Staatskasse keinerlei Mehrkosten erwachsen. Wird die Unterbrechung durch
Krankheit notwendig, ohne daß die Rückkehr aun den Wohnort möglich ist, so kann dem Be-
amten je nach Umständen auch für diese Zeit die Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise
mit Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums bewilligt werden.
5. Wird die auswärtige Geschäftsverrichtung durch Sonn= und Feiertage oder durch
sonstige von dem Willen des Beamten unabhängige Umstände auf kurze Zeit unterbrochen, so
hat sich das Verhalten des Beamten — Verbleiben am Geschäftsort oder Heimreise und Rückkehr
an den Geschäftsort — in erster Linie nach dem dienstlichen Interesse zu richten, dann aber
darnach, durch welches Verhalten die Staatskasse für Aufwandsentschädigung und Reisekosten-
ersatz weniger belastet wird. Steht ein dienstliches Interesse der vorübergehenden Rückkehr an
den Wohnort nicht entgegen, wohl aber der höhere Betrag der Aufwandsentschädigung für die
Reisezeit samt dem Reisekostenersatz, so erhält der Beamte, wenn er gleichwohl für die Dauer
der Unterbrechung an den Wohnortzzurückkehrt nur den Betrag der Aufwandsentschädigung,
den er beim Verbleiben am Geschäftsort anzusprechen hätte. Das gleiche gilt, wenn der Beamte
bei einer mehrere Tage erfordernden dienstlichen Verrichtung täglich an den Wohnort zurückkehrt.
6. Die Vorschrift des § 4 Absatz 1 des Gesetzes findet nur Anwendung, wenn die
ganze Dauer der Abwesenheit nicht mehr als 3 Stunden beträgt.
7. Nur solche Dienstreisen von mehr als dreistündiger Dauer sind nach § 4 Absatz 3
des Gesetzes zusammenzurechnen, die am gleichen Kalendertag angetreten worden sind. Die
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