Zu 8 14 des
Gesetzes.
656 LIV.
3 Der Gesamtersatzbetrag soll die Vergütung nicht übersteigen, die der Beamte, wenn er
einen eigenen Hausstand hätte, erhalten würde.
8 20.
1. Die nichtetatmäßigen Beamten und die vertragsmäßig angenommenen Personen
erhalten, wenn sie eine ständige Stelle bekleiden, bei Versetzungen Ersatz der Umzugskosten
gemäß § 13 des Gesetzes und § 19 dieser Verordnung. Hat der Versetzte jedoch einen eigenen
Hausstand, so erhält er den doppelten in § 19 (2 Satz 1) dieser Verordnung vorgesehenen
Pauschbetrag, gegebenenfalls den doppelten Betrag der nach dem zweiten Satz der eben
genannten Vorschrift bemessenen Aufwandsentschädigung.
2. Der Gesamtersatzbetrag darf bei den Anwärtern für die oberen und mittleren Beamten-
stellen die Vergütung, die ein in die sechste Klasse eingereihter Beamter erhalten würde, sonst
diejenige eines in die achte Klasse eingereihten Beamten nicht übersteigen.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, daß mit der Versetzung die
etatmäßige Anstellung des Versetzten verbunden ist.
4. Im staatlichen Dienst stehende Personen, die keine ständige Stelle bekleiden, sondern
abwechselnd bald da bald dort zur Aushilfeleistung oder Stellvertretung gegen Vergütung ver-
wendet werden, erhalten für die Reise nach und von dem Bestimmungsort Ersatz der Reise-
kosten nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes und §§ 10 und 11 dieser Verordnung sowie für
jeden Reisetag, sofern er nicht mit dem Dienstantritts= oder Austrittstag zusammenfällt, den
Teilbetrag aus der ihnen für die Aushilfeleistung oder Stellvertretung gewährten Vergütung.
5. Für die vertragsmäßig verwendeten Personen gelten die vorstehenden Vorschriften,
insoweit als im Dienstvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
8 21.
1. Hat der Beamte am Abzugsort noch über den Zeitpunkt des Wegzugs hinaus und
gleichzeitig am Aufzugsort Mietzins zu entrichten, so wird ihm der am Abzugsort für die
Zeit nach dem Wegzug bezahlte Mietzins ersetzt, insoweit als die Jahresmiete den doppelten
Betrag des am Abzugsort bezogenen Wohnungsgelds nicht übersteigt; hat er aber am Aufzugs-
ort schon vor dem Zeitpunkt der Versetzung Mietzins zu zahlen, so erhält er hierfür Ersatz
bis zum doppelten Betrag des Wohnungsgelds des Aufzugsorts. Bei dem in § 20 dieser
Verordnung genannten Personal und zwar bei den Anwärtern für die oberen und mittleren
Beamtenstellen ist die erwähnte Höchstgrenze nach dem Wohnungsgeld der Gehaltstarifabteilung G,
bei den Anwärtern für die unteren Beamtenstellen nach demjenigen der Gehaltstarifabteilung K,
sonst nach derjenigen Gehaltstarifabteilung zu berechnen, die das zuständige Ministerium als
maßgebend bestimmt. ·
2. Die Ersatzleistung erstreckt sich auch auf ständige Nebenleistungen, die der Mieter aus
Anlaß der Benützung der Wohnung dem Vermieter vertragsmäßig zu entrichten hat, wie z. B.
die Beiträge des Mieters zum Wasserzins, zu den Kaminfegerkosten, für Abortentleerung und